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Entlastungsbetrag – monatliches Geld für Pflege-Entlastung

Neben den großen Pflegeleistungen gibt es eine oft übersehene Hilfe: den Entlastungsbetrag. Mit ihm kannst du Angebote bezahlen, die dich im Pflegealltag entlasten – Monat für Monat.

In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:

Entlastungsbetrag nutzen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad (ab Pflegegrad 1), die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Er ist zweckgebunden für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote.
Nutzen kannst du ihn zum Beispiel für anerkannte Alltagshelfer, Betreuungsgruppen, Tages- oder Kurzzeitpflege oder Leistungen eines Pflegedienstes (Hilfe im Haushalt). Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt; nicht genutzte Beträge kannst du eine Zeit lang ansparen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anspruch prüfen

    Liegt ein Pflegegrad vor und wird zu Hause gepflegt? Dann steht dir der Entlastungsbetrag zu.

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    2. Anerkannte Angebote wählen

    Nutze nur nach Landesrecht anerkannte Betreuungs-/Entlastungsangebote – sonst zahlt die Kasse nicht.

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    3. Belege einreichen

    Reiche die Rechnungen bei der Pflegekasse zur Erstattung ein (keine Barauszahlung).

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    4. Reste ansparen

    Nicht genutzte Monatsbeträge kannst du innerhalb der zulässigen Frist ansammeln und später verwenden.

Häufige Fragen

Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?

Für anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote – zum Beispiel Alltagshelfer, Betreuungsgruppen, Tages- oder Kurzzeitpflege oder haushaltsnahe Leistungen eines Pflegedienstes (§ 45b SGB XI). Wichtig ist, dass das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist. Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung von der Pflegekasse erstattet.

Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?

Nicht sofort: Nicht in Anspruch genommene Monatsbeträge kannst du innerhalb der zulässigen Frist ansparen und später verwenden (übertragbar bis zum Ende des Folgehalbjahres). Es lohnt sich also, den Anspruch im Blick zu behalten und die anerkannten Angebote rechtzeitig zu nutzen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.