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Strom- oder Gasvertrag an der Haustür oder am Telefon – widerrufen

Energieverträge, die an der Haustür, am Telefon oder online geschlossen werden, kannst du als Verbraucher in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Das schützt dich vor übereilten oder untergeschobenen Verträgen – gerade bei aggressiver Werbung an der Haustür.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bei einem im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossenen Energievertrag hast du ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen (§ 312g BGB). Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung.
Wurde nicht oder fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Frist. Ein am Telefon geschlossener Energievertrag bedarf zudem oft einer nachträglichen Bestätigung in Textform, um wirksam zu sein.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertragsschluss einordnen

    Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder online geschlossen? Dann besteht in der Regel ein Widerrufsrecht.

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    2. Frist prüfen

    14 Tage ab ordnungsgemäßer Belehrung. Fehlt die Belehrung, ist der Widerruf oft noch lange möglich.

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    3. Widerruf erklären

    Erkläre den Widerruf eindeutig und schriftlich und lass dir den Zugang bestätigen.

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    4. Alten Vertrag sichern

    Achte darauf, dass deine bisherige Versorgung weiterläuft, damit keine Lücke entsteht.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Kann ich einen Energievertrag widerrufen?

Ja, wenn er an der Haustür, am Telefon oder online geschlossen wurde, hast du als Verbraucher in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Begründung (§ 312g BGB). Die Frist beginnt erst mit ordnungsgemäßer Belehrung.

Was, wenn ich nicht belehrt wurde?

Dann hat die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß zu laufen begonnen, und der Widerruf ist oft noch deutlich länger möglich. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung verlängert die Frist erheblich.

Gilt ein am Telefon geschlossener Vertrag sofort?

Häufig nicht ohne Weiteres: Telefonisch geschlossene Energieverträge bedürfen oft einer nachträglichen Bestätigung in Textform, um wirksam zu werden. Ohne diese Bestätigung kommt der Vertrag in der Regel nicht zustande.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.