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Teilzeit während der Elternzeit – dein Anspruch

Elternzeit heißt nicht zwingend, ganz aus dem Job auszusteigen. Du kannst während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten – und hast darauf unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Rechtsanspruch.

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Während der Elternzeit kannst du Teilzeit arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht – nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit – ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (in der Regel auf 15 bis 32 Wochenstunden, § 15 BEEG).
Den Antrag musst du fristgerecht und in Textform stellen. Der Arbeitgeber kann ihn nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Teilzeit kann beim eigenen Arbeitgeber oder – mit dessen Zustimmung – bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen prüfen

    Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten, mindestens 6 Monate dabei?

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    2. Stundenwunsch festlegen

    Lege fest, wie viele Stunden (in der Regel 15–32 pro Woche) du arbeiten möchtest.

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    3. Fristgerecht beantragen

    Stelle den Antrag in Textform unter Einhaltung der gesetzlichen Frist.

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    4. Bei Ablehnung

    Der Arbeitgeber darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – sonst kannst du den Anspruch durchsetzen.

Häufige Fragen

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

Ja, in Teilzeit. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten hast du nach mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit sogar einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit – in der Regel auf 15 bis 32 Wochenstunden (§ 15 BEEG). Den Antrag musst du fristgerecht und in Textform stellen.

Kann der Arbeitgeber die Teilzeit in der Elternzeit ablehnen?

Nur aus dringenden betrieblichen Gründen. Liegen die Voraussetzungen (Betriebsgröße, Betriebszugehörigkeit, Stundenrahmen, Frist) vor, hast du einen Anspruch, den der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verweigern darf. Lehnt er ohne dringende betriebliche Gründe ab, kannst du den Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.