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Elternunterhalt bei Pflege – wann müssen Kinder zahlen?

Wenn Eltern pflegebedürftig werden und ihr Einkommen nicht reicht, springt zunächst das Sozialamt ein. Früher griff es oft auf die Kinder zurück. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz ist dieser Rückgriff stark eingeschränkt.

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Verwandte in gerader Linie schulden einander grundsätzlich Unterhalt (§ 1601 BGB). Beim Rückgriff des Sozialamts auf Kinder gilt aber seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz: Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen des Kindes über 100.000 Euro wird überhaupt herangezogen.
Liegt das Einkommen des Kindes darunter, wird in der Regel kein Elternunterhalt verlangt. Auch oberhalb der Grenze bleibt ein angemessener Selbstbehalt geschützt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Einkommen einordnen

    Prüfe, ob dein Jahresbruttoeinkommen die 100.000-Euro-Grenze übersteigt.

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    2. Aufforderung prüfen

    Reagiere auf Schreiben des Sozialamts, aber gib nicht ungeprüft Auskunft über alles.

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    3. Selbstbehalt beachten

    Auch bei höherem Einkommen bleibt ein angemessener Eigenbedarf geschützt.

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    4. Unterstützung holen

    Lass eine Heranziehung im Einzelfall fachlich prüfen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich für die Pflege meiner Eltern zahlen?

Nur eingeschränkt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird ein Kind für Elternunterhalt erst herangezogen, wenn sein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Darunter verlangt das Sozialamt in der Regel keinen Elternunterhalt.

Muss ich dem Sozialamt Auskunft geben?

Das Sozialamt darf prüfen, ob die Einkommensgrenze überschritten ist. Solange keine Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro bestehen, ist eine umfassende Offenlegung oft nicht gerechtfertigt. Reagiere auf Schreiben, aber lass den Umfang der Auskunft prüfen.

Was bleibt mir geschützt?

Auch wenn die Grenze überschritten ist, bleibt ein angemessener Selbstbehalt für deinen eigenen Lebensunterhalt und die eigene Familie geschützt. Nur der darüber hinausgehende Teil kann für Elternunterhalt herangezogen werden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.