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Einspruch gegen den Strafbefehl – Frist und Folgen

Ein Strafbefehl wirkt nach Ablauf der Frist wie ein rechtskräftiges Urteil – mit Geldstrafe und Eintrag. Wer ihn für unberechtigt hält, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung, in der die Vorwürfe geprüft werden.

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Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 410 StPO). Ohne Einspruch wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich.
Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden, etwa nur auf die Höhe der Tagessätze. In der Hauptverhandlung werden die Vorwürfe geprüft; der Strafbefehl ist also kein endgültiges Schuldurteil.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Frist notieren

    Halte die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Strafbefehls fest.

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    2. Vorwurf prüfen

    Sieh dir Tat, Rechtsfolge und mögliche Einwände genau an.

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    3. Einspruch einlegen

    Lege fristgerecht schriftlich Einspruch ein, ggf. beschränkt auf einzelne Punkte.

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    4. Verteidigung vorbereiten

    Bereite dich auf die Hauptverhandlung vor; Akteneinsicht und Beratung helfen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls (§ 410 StPO). Versäumst du die Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil – mit Geldstrafe und je nach Höhe einem Eintrag im Führungszeugnis. Handle daher zügig.

Was passiert nach dem Einspruch?

Es kommt grundsätzlich zu einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der die Vorwürfe geprüft werden. Das Gericht ist dabei nicht an den Strafbefehl gebunden. Du kannst den Einspruch auch auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur die Tagessatzhöhe.

Bedeutet ein Strafbefehl eine Vorstrafe?

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung. Ob sie als Vorstrafe im Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe ab. Geringe Geldstrafen erscheinen unter Umständen nicht im einfachen Führungszeugnis, sind aber im Bundeszentralregister erfasst.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.