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Eingliederungshilfe – Teilhabe für Menschen mit Behinderung

Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit Behinderung dabei, gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Sie reicht von Hilfen zur Bildung über das Wohnen bis zur Teilhabe am Arbeitsleben und wird individuell geplant.

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Menschen mit einer wesentlichen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, die Teilhabe an Bildung, Arbeit, sozialem Leben und selbstbestimmtem Wohnen ermöglichen soll (Teil 2 des SGB IX, § 90 SGB IX).
Die Leistungen werden im Rahmen eines Teilhabeplans am individuellen Bedarf ausgerichtet. Einkommen und Vermögen werden nur nach besonderen, oft günstigeren Regeln berücksichtigt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bedarf ermitteln

    Halte fest, in welchen Lebensbereichen Unterstützung nötig ist.

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    2. Antrag stellen

    Stelle den Antrag beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

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    3. Teilhabeplan mitgestalten

    Wirke an der Bedarfsermittlung und am Teilhabeplan mit.

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    4. Bei Ablehnung handeln

    Gegen eine Ablehnung kannst du Widerspruch einlegen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?

Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder von einer solchen bedrohte Menschen, die Unterstützung zur Teilhabe benötigen (§ 90 SGB IX). Die Hilfe soll ein möglichst selbstbestimmtes Leben und die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen.

Welche Leistungen umfasst sie?

Je nach Bedarf Hilfen zur Teilhabe an Bildung, am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben sowie Leistungen für selbstbestimmtes Wohnen und Assistenz. Die konkreten Leistungen werden in einem Teilhabeplan am individuellen Bedarf ausgerichtet.

Werden Einkommen und Vermögen angerechnet?

Nur nach besonderen Regeln, die häufig günstiger sind als in anderen Bereichen der Sozialhilfe. Bestimmte Leistungen sind unabhängig von Einkommen und Vermögen. Lass im Einzelfall prüfen, was in deinem Fall berücksichtigt wird.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.