Zum Inhalt springen

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – steuerfreie Aufwandsentschädigung

Wer sich nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein oder eine öffentliche Einrichtung engagiert, kann Aufwandsentschädigungen bis zu bestimmten Beträgen steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Es gibt zwei Pauschalen: die höhere Übungsleiterpauschale für bestimmte Tätigkeiten und die allgemeine Ehrenamtspauschale.

In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:

Brief ans Finanzamt erstellen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in der Pflege sind Einnahmen bis 3.000 Euro im Jahr steuerfrei (Übungsleiterpauschale, § 3 Nr. 26 EStG). Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten gilt die Ehrenamtspauschale von 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG).
Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Pauschalen sind nicht beliebig kombinierbar, wenn es um dieselbe Tätigkeit geht.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Tätigkeit einordnen

    Bist du Übungsleiter/Ausbilder/Betreuer (höhere Pauschale) oder anders ehrenamtlich tätig (Ehrenamtspauschale)?

  2. 2

    2. Gemeinnützigkeit prüfen

    Die Organisation muss gemeinnützig oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sein.

  3. 3

    3. Pauschale ansetzen

    Einnahmen bis zur jeweiligen Pauschale bleiben steuerfrei; nur der übersteigende Teil ist zu versteuern.

  4. 4

    4. In der Erklärung angeben

    Gib die Einnahmen und die steuerfreie Pauschale korrekt an, um Rückfragen zu vermeiden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?

Bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in der Pflege bei einer gemeinnützigen Organisation oder öffentlichen Einrichtung (§ 3 Nr. 26 EStG).

Was ist die Ehrenamtspauschale?

Eine Steuerbefreiung von bis zu 840 Euro im Jahr für andere nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen (§ 3 Nr. 26a EStG), etwa als Vorstand, Kassenwart oder Platzwart – also dort, wo die Übungsleiterpauschale nicht greift.

Kann ich beide Pauschalen nutzen?

Für dieselbe Tätigkeit nicht. Übst du aber unterschiedliche, klar getrennte Tätigkeiten aus, kann unter Umständen für die eine die Übungsleiter- und für die andere die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen. Im Zweifel kläre das mit dem Verein oder einem Berater.

Jetzt handeln

Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.

Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.