Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – steuerfreie Aufwandsentschädigung
Wer sich nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein oder eine öffentliche Einrichtung engagiert, kann Aufwandsentschädigungen bis zu bestimmten Beträgen steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Es gibt zwei Pauschalen: die höhere Übungsleiterpauschale für bestimmte Tätigkeiten und die allgemeine Ehrenamtspauschale.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Tätigkeit einordnen
Bist du Übungsleiter/Ausbilder/Betreuer (höhere Pauschale) oder anders ehrenamtlich tätig (Ehrenamtspauschale)?
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2. Gemeinnützigkeit prüfen
Die Organisation muss gemeinnützig oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sein.
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3. Pauschale ansetzen
Einnahmen bis zur jeweiligen Pauschale bleiben steuerfrei; nur der übersteigende Teil ist zu versteuern.
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4. In der Erklärung angeben
Gib die Einnahmen und die steuerfreie Pauschale korrekt an, um Rückfragen zu vermeiden.
Daran erkennst du die Masche
- Du versteuerst die gesamte Aufwandsentschädigung, obwohl ein Teil steuerfrei wäre.
- Die Organisation ist nicht gemeinnützig (dann greift die Pauschale nicht).
- Du versuchst, beide Pauschalen für dieselbe Tätigkeit zu nutzen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?
Bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in der Pflege bei einer gemeinnützigen Organisation oder öffentlichen Einrichtung (§ 3 Nr. 26 EStG).
Was ist die Ehrenamtspauschale?
Eine Steuerbefreiung von bis zu 840 Euro im Jahr für andere nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen (§ 3 Nr. 26a EStG), etwa als Vorstand, Kassenwart oder Platzwart – also dort, wo die Übungsleiterpauschale nicht greift.
Kann ich beide Pauschalen nutzen?
Für dieselbe Tätigkeit nicht. Übst du aber unterschiedliche, klar getrennte Tätigkeiten aus, kann unter Umständen für die eine die Übungsleiter- und für die andere die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen. Im Zweifel kläre das mit dem Verein oder einem Berater.
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