Zum Inhalt springen

Düsseldorfer Tabelle – so wird der Kindesunterhalt berechnet

Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Orientierung für die Höhe des Kindesunterhalts. Sie ordnet dem Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes einen Unterhaltsbetrag zu. Sie ist kein Gesetz, wird aber von den Gerichten bundesweit angewandt.

In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:

Recht auf Anwalt prüfen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder richtet sich nach dem Gesetz und wird in der Düsseldorfer Tabelle nach Einkommensgruppen und Altersstufen ausgewiesen (§ 1612a BGB). Vom Tabellenbetrag wird das hälftige Kindergeld abgezogen (Zahlbetrag).
Dem zahlenden Elternteil bleibt ein Selbstbehalt (Eigenbedarf), der nicht angetastet wird. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt, kann der Betrag entsprechend sinken (Mangelfall).

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Nettoeinkommen ermitteln

    Bereinige das Nettoeinkommen des Zahlenden um zulässige Abzüge (z. B. berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden).

  2. 2

    2. Einkommensgruppe und Altersstufe finden

    Ordne das bereinigte Einkommen einer Einkommensgruppe und das Kind einer Altersstufe (0-5, 6-11, 12-17, ab 18) zu.

  3. 3

    3. Kindergeld abziehen

    Vom Tabellenbetrag wird bei Minderjährigen das hälftige Kindergeld abgezogen – das ergibt den tatsächlichen Zahlbetrag.

  4. 4

    4. Selbstbehalt prüfen

    Bleibt dem Zahlenden mindestens der Selbstbehalt? Wenn nicht, liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt wird angepasst.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Eine bundesweit anerkannte Leitlinie der Gerichte zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlenden und dem Alter des Kindes einen Unterhaltsbetrag zu. Ein Gesetz ist sie nicht, sie konkretisiert aber den gesetzlichen Mindestunterhalt.

Wird das Kindergeld angerechnet?

Ja. Bei minderjährigen Kindern wird vom Tabellenbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen; übrig bleibt der Zahlbetrag. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.

Was ist der Selbstbehalt?

Der Betrag, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt und den Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt wird gekürzt.

Jetzt handeln

Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.

Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.