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DSGVO-Auskunft kommt nicht – was tun, wenn die Frist abläuft

Jeder hat das Recht zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über ihn gespeichert hat (Auskunftsrecht). Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats antworten. Lässt es die Frist verstreichen, kannst du nachfassen, dich bei der Datenschutzaufsicht beschweren und unter Umständen Schadensersatz verlangen.

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Auskunft schriftlich nachfordern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Du hast Anspruch auf Auskunft über deine gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO). Das Unternehmen muss grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 DSGVO) – kostenlos.
Bleibt die Auskunft aus, kannst du dich bei der zuständigen Datenschutzbehörde beschweren. Bei einem nachweisbaren Schaden durch den Verstoß kommt zudem Schadensersatz in Betracht (Art. 82 DSGVO).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Frist dokumentieren

    Halte fest, wann du die Auskunft verlangt hast. Die Monatsfrist beginnt mit dem Eingang deines Antrags beim Unternehmen.

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    2. Schriftlich nachfassen

    Erinnere das Unternehmen schriftlich an die überfällige Auskunft und setze eine kurze Nachfrist.

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    3. Beschwerde einreichen

    Reagiert es nicht, beschwere dich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde – das ist kostenlos.

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    4. Schadensersatz prüfen

    Entsteht dir durch die Verzögerung ein Schaden (auch immaterieller), kann ein Schadensersatzanspruch bestehen. Dokumentiere die Auswirkungen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie lange darf eine DSGVO-Auskunft dauern?

Grundsätzlich muss das Unternehmen innerhalb eines Monats nach Eingang deines Antrags antworten (Art. 12 DSGVO). Bei besonders komplexen Anfragen kann sich die Frist um zwei weitere Monate verlängern – das muss dir aber begründet mitgeteilt werden.

Was kann ich tun, wenn keine Antwort kommt?

Fasse schriftlich mit Nachfrist nach. Bleibt die Auskunft weiter aus, kannst du dich kostenlos bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren und gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen.

Bekomme ich Schadensersatz?

Bei einem nachweisbaren materiellen oder immateriellen Schaden durch den Verstoß kommt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab; bloße Verzögerung allein reicht nicht immer aus.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.