Drogenbesitz in geringer Menge – was droht?
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist strafbar. Bei geringen Mengen zum Eigenbedarf kommt aber oft eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Für Cannabis gelten seit 2024 besondere Regeln. Wichtig ist, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Schweigen
Mache zur Sache zunächst keine Angaben.
- 2
2. Substanz und Menge klären
Lass prüfen, um welches Mittel und welche Menge es geht.
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3. Akteneinsicht
Lass den Vorwurf und das Verfahren prüfen.
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4. Einstellung und Fahreignung
Prüfe eine Einstellung und mögliche Folgen für die Fahrerlaubnis.
Daran erkennst du die Masche
- Voreilige Angaben verschlechtern die Position.
- Folgen für die Fahrerlaubnis werden übersehen.
- Die Sonderregeln für Cannabis werden mit allgemeinem Betäubungsmittelrecht vermischt.
Häufige Fragen
Ist Drogenbesitz immer strafbar?
Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar (§ 29 BtMG). Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann von einer Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt werden (§ 31a BtMG). Für Cannabis gelten seit 2024 gesonderte Regeln nach dem Konsumcannabisgesetz.
Was bedeutet 'geringe Menge'?
Es gibt keine bundeseinheitliche feste Grenze; die Praxis der Länder unterscheidet sich. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Eigenverbrauch ohne Hinweis auf Handel. Lass die konkrete Einordnung prüfen, bevor du dich äußerst.
Hat ein Drogenfund Folgen für den Führerschein?
Möglicherweise ja. Unabhängig vom Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung prüfen und Auflagen oder ein Gutachten verlangen. Das ist ein eigenständiges Verfahren, das auch bei kleineren Mengen zu Konsequenzen führen kann.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.