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Lohnpfändung beim Arbeitgeber – Pflichten und deine Rechte als Drittschuldner

Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber zum 'Drittschuldner': Er muss den pfändbaren Teil des Lohns nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an den Gläubiger zahlen. Damit verbunden sind Pflichten – etwa die Drittschuldnererklärung. Fehler können den Arbeitgeber selbst in die Haftung bringen.

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Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil an den Gläubiger abführen (§§ 829, 835 ZPO) und auf Verlangen eine Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO).
Zahlt der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag trotz Pfändung an den Arbeitnehmer oder berechnet er falsch, kann er dem Gläubiger gegenüber selbst haften. Die korrekte Berechnung nach der Pfändungstabelle ist daher wichtig.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Beschluss prüfen

    Kläre Umfang und Rang der Pfändung anhand des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

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    2. Drittschuldnererklärung abgeben

    Auf Verlangen des Gläubigers innerhalb von zwei Wochen erklären, ob und in welcher Höhe Lohn gezahlt wird und ob weitere Pfändungen vorliegen.

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    3. Pfändbaren Betrag berechnen

    Den pfändbaren Teil korrekt nach der Pfändungstabelle und unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ermitteln.

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    4. Rangfolge beachten

    Bei mehreren Pfändungen die Reihenfolge (Rang) einhalten; im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was bedeutet Drittschuldner bei der Lohnpfändung?

Der Arbeitgeber wird zum Drittschuldner: Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss er den pfändbaren Lohnanteil nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an den Gläubiger zahlen (§§ 829, 835 ZPO).

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Er muss den pfändbaren Betrag korrekt berechnen und abführen sowie auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO). Bei mehreren Pfändungen ist die Rangfolge zu beachten.

Was passiert bei Fehlern?

Zahlt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil trotz Pfändung an den Arbeitnehmer oder berechnet er ihn falsch, kann er dem Gläubiger gegenüber selbst haften und doppelt zahlen müssen. Eine sorgfältige Berechnung und Beratung im Zweifel sind daher wichtig.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.