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Der Dreißigste – Unterhalt für Angehörige nach dem Erbfall

Der Tod eines Menschen trifft oft Angehörige, die mit ihm zusammenlebten und von ihm unterstützt wurden. Damit sie nicht sofort ohne Versorgung dastehen, gibt es den 'Dreißigsten': einen Anspruch auf Unterhalt und Nutzung der Wohnung für eine Übergangszeit.

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Familienangehörige, die zur Zeit des Todes zum Haushalt des Erblassers gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, können von den Erben in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall Unterhalt in bisherigem Umfang und die Nutzung der Wohnung verlangen (§ 1969 BGB).
Der Dreißigste verschafft Angehörigen eine Atempause, um sich neu zu organisieren. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmen, sonst gilt die gesetzliche Regelung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen prüfen

    Kläre, ob du zum Haushalt gehörtest und Unterhalt bezogen hast.

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    2. Erben ansprechen

    Mache den Anspruch auf Unterhalt und Wohnungsnutzung gegenüber den Erben geltend.

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    3. Zeit nutzen

    Organisiere innerhalb der Frist deine weitere Versorgung und Unterkunft.

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    4. Folgeansprüche prüfen

    Kläre, ob darüber hinaus Ansprüche (z. B. Mietvertragseintritt) bestehen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was bedeutet der 'Dreißigste' im Erbrecht?

Er gibt Familienangehörigen, die zum Haushalt des Verstorbenen gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, für die ersten 30 Tage nach dem Tod einen Anspruch gegen die Erben auf Unterhalt und Nutzung der Wohnung in bisherigem Umfang (§ 1969 BGB).

Wer kann den Dreißigsten verlangen?

Familienangehörige, die zur Zeit des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt lebten und von ihm Unterhalt erhielten. Sie sollen nicht sofort ohne Versorgung dastehen, sondern eine kurze Übergangszeit erhalten.

Kann der Erblasser das ausschließen?

Ja, der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Regelung treffen. Trifft er keine, gilt die gesetzliche Regelung des Dreißigsten. Sie ist als Mindestschutz für nahe Angehörige gedacht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.