Datenübertragbarkeit – deine Daten mitnehmen zum nächsten Anbieter
Das Recht auf Datenübertragbarkeit erlaubt es dir, die Daten, die du einem Anbieter bereitgestellt hast, in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zu erhalten – um sie zu einem anderen Dienst mitzunehmen. Das ist besonders bei einem Anbieterwechsel praktisch.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Datenkopie verlangen
Fordere die von dir bereitgestellten Daten in einem maschinenlesbaren Format (z. B. CSV, JSON) an.
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2. Umfang klären
Erfasst sind vor allem die von dir aktiv bereitgestellten und durch Nutzung erzeugten Daten. Reine Rückschlüsse des Anbieters fallen meist nicht darunter.
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3. Direktübermittlung prüfen
Willst du, kannst du verlangen, dass die Daten – soweit technisch möglich – direkt an den neuen Anbieter übertragen werden.
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4. Frist beachten
Auch hier gilt die Monatsfrist. Bei Untätigkeit kannst du nachfassen und dich an die Datenschutzbehörde wenden.
Daran erkennst du die Masche
- Der Anbieter gibt die Daten nur in einem unbrauchbaren Format (z. B. unstrukturiertes PDF) heraus.
- Es wird ein Entgelt für die erste Kopie verlangt.
- Die Datenmitnahme wird beim Wechsel grundlos blockiert.
Häufige Fragen
Was ist das Recht auf Datenübertragbarkeit?
Das Recht, die von dir bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und zu einem anderen Anbieter mitzunehmen (Art. 20 DSGVO). Es gilt, wenn die Verarbeitung auf Einwilligung oder Vertrag beruht und automatisiert erfolgt.
Worin liegt der Unterschied zur Auskunft?
Die Auskunft (Art. 15) informiert dich darüber, welche Daten verarbeitet werden. Die Datenübertragbarkeit (Art. 20) zielt auf eine weiterverwendbare Kopie deiner Daten in einem maschinenlesbaren Format – ideal für den Anbieterwechsel.
Kann ich die Daten direkt zum neuen Anbieter schicken lassen?
Ja, auf Wunsch und soweit technisch machbar muss der bisherige Anbieter die Daten direkt an den neuen übermitteln. Das erleichtert den Wechsel, ohne dass du die Daten selbst hin- und herkopieren musst.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.