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Überwachung am Arbeitsplatz – was darf der Chef?

Kameras im Büro, Auswertung der E-Mails, Standort-Tracking im Firmenwagen – fühlst du dich überwacht? Auch am Arbeitsplatz hast du ein Recht auf Datenschutz. Der Arbeitgeber darf längst nicht alles.

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Die Verarbeitung deiner Daten und deine Überwachung sind nur zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind (Datenschutzrecht, BDSG/DSGVO). Eine heimliche, lückenlose Totalüberwachung ist unzulässig. Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt.
Bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen hat – sofern vorhanden – der Betriebsrat mitzubestimmen. Wurden Daten rechtswidrig erhoben, kann das zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Du hast zudem ein Auskunftsrecht über die zu dir gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Maßnahme einordnen

    Worum geht es (Video, E-Mail, GPS, Zeiterfassung) und ist sie offen oder heimlich?

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    2. Erforderlichkeit prüfen

    Ist die Überwachung wirklich nötig und verhältnismäßig – oder uferlos?

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    3. Betriebsrat/Datenschutz

    Beziehe Betriebsrat und betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein.

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    4. Auskunft verlangen

    Fordere Auskunft über deine gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); bei Verstößen Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht.

Häufige Fragen

Darf mein Arbeitgeber mich per Video überwachen?

Nur in engen Grenzen. Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz muss erforderlich und verhältnismäßig sein; eine flächendeckende, dauerhafte oder heimliche Überwachung ist in der Regel unzulässig. Heimliche Kameras kommen allenfalls bei einem konkreten Verdacht schwerer Verfehlungen und als letztes Mittel in Betracht. Der Betriebsrat hat bei technischen Überwachungseinrichtungen mitzubestimmen.

Darf der Arbeitgeber meine E-Mails lesen?

Bei rein dienstlicher Nutzung kann ein Zugriff in Grenzen zulässig sein; ist die private Nutzung erlaubt oder geduldet, ist der Zugriff dagegen stark eingeschränkt. In jedem Fall muss die Kontrolle verhältnismäßig sein. Rechtswidrig erlangte Daten dürfen häufig nicht als Beweismittel verwendet werden. Im Zweifel hilft der betriebliche Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzaufsicht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.