Brückenteilzeit – befristet kürzertreten und zurück in Vollzeit
Mit der Brückenteilzeit kannst du deine Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum (ein bis fünf Jahre) reduzieren und danach automatisch zur vorherigen Stundenzahl zurückkehren – ohne dafür kämpfen zu müssen. Voraussetzung ist vor allem eine bestimmte Betriebsgröße und Betriebszugehörigkeit.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
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Was du jetzt tun solltest
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1. Voraussetzungen prüfen
Mehr als 45 Beschäftigte im Betrieb und mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit? Dann kommt Brückenteilzeit in Betracht.
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2. Antrag formulieren
Lege Beginn, Umfang der Reduzierung und Dauer (1-5 Jahre) fest und stelle den Antrag mindestens drei Monate vorher in Textform.
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3. Auf Antwort bestehen
Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und begründet entscheiden. Lehnt er ohne ausreichenden betrieblichen Grund ab, ist das angreifbar.
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4. Rückkehr ist garantiert
Nach Ablauf kehrst du automatisch zur früheren Arbeitszeit zurück – ein erneuter Antrag ist nicht nötig.
Daran erkennst du die Masche
- Der Arbeitgeber will nur eine unbefristete Teilzeit ohne Rückkehrrecht anbieten.
- Die Ablehnung wird nur pauschal mit 'betrieblichen Gründen' begründet.
- Die 3-Monats-Frist für den Antrag wird übersehen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zur normalen Teilzeit?
Bei der Brückenteilzeit ist die Reduzierung von vornherein befristet (1-5 Jahre), und du kehrst danach garantiert zur alten Arbeitszeit zurück. Bei der unbefristeten Teilzeit gibt es dieses automatische Rückkehrrecht nicht.
Habe ich immer Anspruch?
Nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern und nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 9a TzBfG). In mittleren Betrieben gilt zusätzlich eine Zumutbarkeitsgrenze.
Wie beantrage ich Brückenteilzeit?
Mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform, mit Angabe von Umfang und Dauer der Reduzierung. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig und begründet antworten.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.