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Beweislastumkehr beim Kauf – Mangel im ersten Jahr

Wer eine mangelhafte Sache gekauft hat, muss normalerweise beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Beim Kauf durch Verbraucher hilft im ersten Jahr eine gesetzliche Vermutung – das erleichtert die Durchsetzung der Mängelrechte erheblich.

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Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf innerhalb von zwölf Monaten ab Übergabe ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war (§ 477 BGB). Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen.
Nach Ablauf des ersten Jahres kehrt sich die Beweislast um: Dann musst du als Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe angelegt war. Deshalb ist es vorteilhaft, Mängel früh geltend zu machen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Zeitpunkt prüfen

    Kläre, ob der Mangel innerhalb des ersten Jahres auftritt.

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    2. Mangel anzeigen

    Zeige den Mangel dem Verkäufer zügig an und verlange Nacherfüllung.

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    3. Vermutung nutzen

    Berufe dich im ersten Jahr auf die Beweislastumkehr.

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    4. Beweise sichern

    Dokumentiere Mangel, Kaufdatum und Schriftverkehr.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist die Beweislastumkehr?

Beim Verbrauchsgüterkauf wird vermutet, dass ein innerhalb von zwölf Monaten ab Übergabe auftretender Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). In dieser Zeit muss nicht der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand, sondern der Verkäufer das Gegenteil.

Was gilt nach dem ersten Jahr?

Nach Ablauf der zwölf Monate trägst du als Käufer die Beweislast: Du musst nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe angelegt war. Das ist oft schwierig, weshalb du Mängel möglichst früh anzeigen und geltend machen solltest.

Gilt das auch zwischen Privatleuten?

Nein. Die Beweislastumkehr nach § 477 BGB gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. Beim Kauf zwischen Privatpersonen gibt es diese Erleichterung nicht; dort wird die Gewährleistung zudem oft ausgeschlossen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.