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Dein Betrieb wird verkauft? Dein Job geht meist mit über

Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil den Inhaber wechselt, müssen Beschäftigte nicht um ihren Job bangen: Dein Arbeitsverhältnis geht automatisch auf den neuen Inhaber über – mit deinen bisherigen Bedingungen. Eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unzulässig.

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Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB) – mit allen Rechten und Pflichten (Gehalt, Betriebszugehörigkeit, Urlaubsansprüche). Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist ausdrücklich unwirksam.
Du wirst über den Übergang unterrichtet und hast ein Widerspruchsrecht (in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtung). Widersprichst du, bleibt dein Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber – das kann aber riskant sein (z. B. wenn dort der Betriebsteil wegfällt).

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Unterrichtung prüfen

    Wurdest du in Textform vollständig über den Übergang und seine Folgen informiert?

  2. 2

    2. Bedingungen vergleichen

    Deine bisherigen Arbeitsbedingungen gelten weiter – prüfe, ob sie eingehalten werden.

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    3. Widerspruch abwägen

    Überlege gut, ob ein Widerspruch sinnvoll ist; lass dich vorher beraten.

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    4. Kündigung anfechten

    Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam – beachte die 3-Wochen-Klagefrist.

Häufige Fragen

Was passiert mit meinem Job, wenn der Betrieb verkauft wird?

Dein Arbeitsverhältnis geht automatisch auf den neuen Inhaber über (§ 613a BGB) – mit allen bisherigen Rechten und Pflichten, einschließlich Gehalt, Betriebszugehörigkeit und Urlaubsansprüchen. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist verboten und unwirksam.

Kann ich dem Übergang widersprechen?

Ja, in der Regel innerhalb eines Monats nach der ordnungsgemäßen Unterrichtung. Bei einem Widerspruch bleibt dein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber. Das kann aber riskant sein – etwa wenn dort dein Arbeitsplatz wegfällt und dann eine (betriebsbedingte) Kündigung droht. Lass dich vor einem Widerspruch beraten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.