Betriebsrat gründen – und warum der Chef das nicht verhindern darf
Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten und hat echte Mitbestimmungsrechte. Viele wissen nicht: Schon in kleinen Betrieben kann man einen gründen – und der Arbeitgeber darf das weder verbieten noch die Initiatoren benachteiligen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Beschäftigte zählen
Sind in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb (mind. drei wählbar)?
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2. Zur Wahlversammlung einladen
Drei Wahlberechtigte (oder eine Gewerkschaft) laden zu einer Betriebsversammlung ein, die einen Wahlvorstand wählt.
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3. Wahl durchführen
Der Wahlvorstand organisiert die Betriebsratswahl (oft im vereinfachten Verfahren in kleinen Betrieben).
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4. Bei Behinderung wehren
Behindert oder benachteiligt der Arbeitgeber die Gründung, hol dir Unterstützung (Gewerkschaft) und prüfe rechtliche Schritte (§ 119 BetrVG).
Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern darf man einen Betriebsrat gründen?
Ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei wählbar sind (§ 1 BetrVG). Auch in kleineren Unternehmen ist das also möglich – häufig im vereinfachten Wahlverfahren.
Kann mir der Arbeitgeber kündigen, wenn ich einen Betriebsrat gründen will?
Nein, das ist gerade nicht zulässig: Wer zur Betriebsratswahl einlädt oder kandidiert, genießt besonderen Kündigungsschutz. Den Arbeitgeber trifft ein Behinderungsverbot – die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen ist strafbar (§ 119 BetrVG). Bei Problemen hilft die Gewerkschaft.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.