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Betreuungsverfügung – selbst bestimmen, wer dich betreut

Falls du eines Tages eine rechtliche Betreuung brauchst, willst du mitbestimmen, wer diese Aufgabe übernimmt? Genau dafür gibt es die Betreuungsverfügung. Sie ergänzt – oder ersetzt – die Vorsorgevollmacht.

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Mit einer Betreuungsverfügung legst du für den Fall, dass das Gericht eine rechtliche Betreuung anordnet, fest, wer dein Betreuer werden soll (oder ausdrücklich nicht) und wie die Betreuung geführt werden soll. Das Gericht muss deine Wünsche berücksichtigen, soweit sie deinem Wohl nicht zuwiderlaufen.
Anders als die Vorsorgevollmacht verhindert die Betreuungsverfügung die Betreuung nicht – sie steuert sie nur. Oft ist die Kombination sinnvoll: eine Vorsorgevollmacht, um eine Betreuung möglichst zu vermeiden, plus eine Betreuungsverfügung als Absicherung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Wunschperson festlegen

    Wer soll im Betreuungsfall dein Betreuer sein – und wer auf keinen Fall?

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    2. Wünsche festhalten

    Halte fest, wie die Betreuung geführt werden soll (z. B. Wohnort, Lebensgewohnheiten).

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    3. Schriftlich verfassen

    Die Betreuungsverfügung schriftlich abfassen, unterschreiben und auffindbar aufbewahren.

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    4. Mit Vorsorgevollmacht kombinieren

    Erwäge zusätzlich eine Vorsorgevollmacht, um eine Betreuung möglichst zu vermeiden.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigst du eine Vertrauensperson, sodass im Ernstfall meist gar keine gerichtliche Betreuung nötig ist. Die Betreuungsverfügung greift dagegen erst, wenn doch eine Betreuung angeordnet wird: In ihr legst du fest, wer Betreuer werden soll und wie die Betreuung geführt wird. Beide ergänzen sich gut.

Muss sich das Gericht an meine Betreuungsverfügung halten?

Das Gericht muss deine in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche berücksichtigen – sowohl zur Person des Betreuers als auch zur Führung der Betreuung –, soweit sie deinem Wohl nicht zuwiderlaufen. Deine Wunschperson soll also grundsätzlich bestellt werden. Bewahre die Verfügung deshalb so auf, dass sie im Bedarfsfall auch gefunden wird.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.