Unterhalt für den betreuenden Elternteil – auch ohne Ehe
Auch unverheiratete Eltern haben Unterhaltsrechte: Wer nach der Geburt das gemeinsame Kind betreut und deshalb nicht (voll) arbeiten kann, hat einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil – den Betreuungsunterhalt.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Voraussetzungen prüfen
Betreust du das gemeinsame Kind und kannst deshalb nicht (voll) arbeiten?
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2. Bedarf/Einkommen ermitteln
Stelle dein Einkommen und das des anderen Elternteils gegenüber.
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3. Anspruch geltend machen
Mach den Betreuungsunterhalt schriftlich geltend und verlange ggf. Auskunft über das Einkommen.
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4. Beratung
Die Berechnung und Dauer sind komplex – lass dich anwaltlich beraten (ggf. Beratungshilfe).
Häufige Fragen
Habe ich als unverheirateter Elternteil Anspruch auf Unterhalt?
Ja, wenn du das gemeinsame Kind betreust und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kannst, hast du Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil (§ 1615l BGB) – unabhängig davon, ob ihr verheiratet wart. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum Unterhalt für das Kind selbst.
Wie lange wird der Betreuungsunterhalt gezahlt?
In der Regel mindestens bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Er kann sich verlängern, solange dies aus Gründen des Kindeswohls oder aus Billigkeitsgründen geboten ist – etwa wenn keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Die genaue Dauer und Höhe hängen vom Einzelfall ab; eine anwaltliche Beratung hilft bei der Durchsetzung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.