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Unterhalt für den betreuenden Elternteil – auch ohne Ehe

Auch unverheiratete Eltern haben Unterhaltsrechte: Wer nach der Geburt das gemeinsame Kind betreut und deshalb nicht (voll) arbeiten kann, hat einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil – den Betreuungsunterhalt.

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Der betreuende Elternteil kann vom anderen Elternteil Betreuungsunterhalt verlangen (§ 1615l BGB) – unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren. Dieser Anspruch besteht neben dem Unterhalt für das Kind selbst.
Der Anspruch besteht in der Regel mindestens bis drei Jahre nach der Geburt und kann sich verlängern, solange das aus Gründen des Kindeswohls oder der Billigkeit geboten ist (z. B. fehlende Betreuungsmöglichkeit). Auch ein Anspruch rund um die Geburt (vor/nach Entbindung) kommt in Betracht.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen prüfen

    Betreust du das gemeinsame Kind und kannst deshalb nicht (voll) arbeiten?

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    2. Bedarf/Einkommen ermitteln

    Stelle dein Einkommen und das des anderen Elternteils gegenüber.

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    3. Anspruch geltend machen

    Mach den Betreuungsunterhalt schriftlich geltend und verlange ggf. Auskunft über das Einkommen.

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    4. Beratung

    Die Berechnung und Dauer sind komplex – lass dich anwaltlich beraten (ggf. Beratungshilfe).

Häufige Fragen

Habe ich als unverheirateter Elternteil Anspruch auf Unterhalt?

Ja, wenn du das gemeinsame Kind betreust und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kannst, hast du Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den anderen Elternteil (§ 1615l BGB) – unabhängig davon, ob ihr verheiratet wart. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum Unterhalt für das Kind selbst.

Wie lange wird der Betreuungsunterhalt gezahlt?

In der Regel mindestens bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Er kann sich verlängern, solange dies aus Gründen des Kindeswohls oder aus Billigkeitsgründen geboten ist – etwa wenn keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Die genaue Dauer und Höhe hängen vom Einzelfall ab; eine anwaltliche Beratung hilft bei der Durchsetzung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.