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Bestattung nicht bezahlbar? Das Sozialamt kann einspringen

Ein Todesfall bringt nicht nur Trauer, sondern oft auch hohe Kosten. Wer die Bestattung bezahlen muss, sie sich aber nicht leisten kann, steht nicht allein da: Das Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die erforderlichen Bestattungskosten.

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Kostenübernahme beantragen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Können die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten diese nicht zugemutet bekommen, übernimmt das Sozialamt die 'erforderlichen' Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII) – also eine einfache, würdige Bestattung.
Maßgeblich ist deine eigene finanzielle Zumutbarkeit, nicht (nur) der Sozialhilfebezug des Verstorbenen. Stelle den Antrag möglichst frühzeitig und schließe vorher keine teuren Verträge ab, die über das Erforderliche hinausgehen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Verpflichtung klären

    Wer ist zur Kostentragung verpflichtet (z. B. Erben, Unterhaltspflichtige)?

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    2. Zumutbarkeit prüfen

    Können diese die Kosten aus ihren Mitteln zumutbar tragen? Wenn nein, kommt § 74 SGB XII in Betracht.

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    3. Antrag beim Sozialamt

    Beantrage die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten – möglichst vor teuren Beauftragungen.

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    4. Belege einreichen

    Kostenvoranschläge/Rechnungen und Nachweise zur finanziellen Lage beifügen.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Beerdigung, wenn kein Geld da ist?

Wenn die zur Kostentragung Verpflichteten (z. B. Erben oder Unterhaltspflichtige) die Bestattungskosten nicht zumutbar aufbringen können, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung (§ 74 SGB XII). Den Antrag stellst du beim Sozialamt – am besten frühzeitig.

Welche Kosten übernimmt das Sozialamt?

Die 'erforderlichen' Kosten einer ortsüblichen, einfachen Bestattung – nicht aufwändige Zusatzleistungen. Maßgeblich ist deine eigene Zumutbarkeit. Schließe deshalb vor der Antragstellung keine über das Notwendige hinausgehenden Verträge ab und reiche Kostenvoranschläge sowie Nachweise zu deiner finanziellen Lage ein.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.