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Als Beschuldigter vernommen – dein Schweigerecht und deine Rechte

Wirst du als Beschuldigter vernommen, hast du wichtige Rechte: Du musst nichts zur Sache sagen und darfst jederzeit einen Anwalt hinzuziehen. Der häufigste Fehler ist, aus Nervosität vorschnell auszusagen. Besser ist es, zunächst zu schweigen und über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen.

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Als Beschuldigter musst du Angaben zur Person machen, aber nichts zur Sache sagen (Schweigerecht). Du hast jederzeit das Recht, einen Verteidiger zu befragen – darüber muss dich die Polizei vor der Vernehmung belehren (§ 136 StPO).
Auch eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter musst du nicht wahrnehmen; zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Ladung dagegen schon. In jedem Fall gilt: erst schweigen, dann mit Anwalt über eine Aussage entscheiden.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Rolle klären

    Wirst du als Beschuldigter, Zeuge oder Betroffener geführt? Davon hängen deine Rechte und Pflichten ab.

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    2. Schweigen

    Mach zunächst keine Angaben zur Sache. Das darf dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

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    3. Anwalt einschalten

    Hol dir einen Strafverteidiger und lass über ihn Akteneinsicht nehmen, bevor du dich äußerst.

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    4. Erst dann entscheiden

    Ob und was du aussagst, entscheidest du nach Akteneinsicht gemeinsam mit deinem Anwalt.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Nein. Als Beschuldigter musst du nur Angaben zur Person machen (Name, Anschrift, Geburtsdaten), aber nichts zur Sache. Dein Schweigen darf dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Über dieses Recht muss dich die Polizei belehren (§ 136 StPO).

Muss ich zur polizeilichen Vorladung erscheinen?

Zu einer rein polizeilichen Vorladung als Beschuldigter musst du in der Regel nicht erscheinen. Zu einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht dagegen schon. Im Zweifel kläre das mit einem Anwalt und sage den Termin gegebenenfalls ab.

Sollte ich einen Anwalt nehmen?

Bei einem strafrechtlichen Vorwurf in der Regel ja. Ein Strafverteidiger nimmt Akteneinsicht und berät dich, ob und wie du aussagst. Diese Seite ist nur allgemeine Information und ersetzt keine Verteidigung im Einzelfall.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.