Anhörungsbogen im Strafverfahren – wie du richtig reagierst
Ein Anhörungsbogen oder eine schriftliche Anhörung als Beschuldigter gibt dir Gelegenheit, dich zum Tatvorwurf zu äußern – verpflichtet dich dazu aber nicht. Der sicherste Weg ist meist: nur die Personalien angeben, zur Sache schweigen und über einen Anwalt Akteneinsicht nehmen, bevor du dich äußerst.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Nur Personalien ausfüllen
Trage die Angaben zur Person ein, aber äußere dich nicht zum Vorwurf.
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2. Frist im Blick behalten
Eine im Bogen genannte Frist ist meist eine Gelegenheit, keine Pflicht zur Aussage – verpasst du sie, schweigst du eben.
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3. Anwalt einschalten
Hol dir einen Strafverteidiger und lass Akteneinsicht beantragen, um den Vorwurf zu kennen.
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4. Erst dann äußern
Ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist, entscheidest du nach Akteneinsicht mit deinem Anwalt.
Daran erkennst du die Masche
- Du füllst den Bogen zur Sache aus, ohne die Akte zu kennen.
- Du fühlst dich durch eine Frist zur Aussage gedrängt.
- Es wird suggeriert, ohne Aussage werde es 'automatisch schlimmer'.
Häufige Fragen
Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?
Nur die Angaben zur Person musst du machen. Zur Sache musst du nichts sagen – du hast als Beschuldigter ein Schweigerecht, und dein Schweigen darf nicht zu deinem Nachteil gewertet werden (§ 136 StPO).
Sollte ich schriftlich Stellung nehmen?
Nicht vorschnell. Eine Stellungnahme kann sinnvoll sein, aber erst nach Akteneinsicht und am besten über einen Anwalt. Ohne Kenntnis der Vorwürfe und Beweise schadet eine Äußerung oft mehr, als sie nutzt.
Was, wenn ich die Frist verpasse?
Die im Anhörungsbogen genannte Frist ist in der Regel nur eine Gelegenheit zur Äußerung, keine Pflicht. Verstreicht sie, machst du schlicht von deinem Schweigerecht Gebrauch. Das Verfahren läuft dann weiter, ohne dass dir daraus ein Nachteil entsteht.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.