Zum Inhalt springen

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft – Lohn und Schutz

In der Schwangerschaft schützt dich das Mutterschutzgesetz. Geht von der Arbeit eine Gefahr für dich oder das Kind aus, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden – betrieblich oder ärztlich. Anders als bei einer Krankschreibung läuft dein Lohn dabei weiter (Mutterschutzlohn).

In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:

Brief an Arbeitgeber erstellen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bei einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft erhältst du weiterhin dein durchschnittliches Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn, § 18 MuSchG). Finanziell stehst du damit besser als bei einer Krankschreibung.
Der Arbeitgeber muss deinen Arbeitsplatz so gestalten, dass keine Gefährdung besteht (Gefährdungsbeurteilung). Erst wenn das nicht möglich ist, kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht (§ 16 MuSchG).

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Schwangerschaft mitteilen

    Informiere den Arbeitgeber über die Schwangerschaft, damit der Mutterschutz greift und der Arbeitsplatz geprüft wird.

  2. 2

    2. Gefährdung prüfen lassen

    Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und Schutzmaßnahmen treffen oder die Tätigkeit anpassen.

  3. 3

    3. Beschäftigungsverbot klären

    Ist eine sichere Beschäftigung nicht möglich, kommt ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot in Betracht.

  4. 4

    4. Mutterschutzlohn sichern

    Achte darauf, dass dein Lohn als Mutterschutzlohn weiterläuft. Bei Problemen fordere ihn schriftlich ein.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Krankschreibung?

Beim Beschäftigungsverbot bist du nicht krank, sondern darfst aus Schutzgründen nicht (voll) arbeiten – und erhältst weiter dein durchschnittliches Entgelt (Mutterschutzlohn). Bei einer Krankschreibung greift dagegen die Entgeltfortzahlung und danach das Krankengeld.

Bekomme ich beim Beschäftigungsverbot weiter Lohn?

Ja, den Mutterschutzlohn in Höhe deines durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 18 MuSchG). Der Arbeitgeber bekommt diese Kosten über ein Umlageverfahren erstattet, du stehst dadurch finanziell abgesichert da.

Wer spricht das Beschäftigungsverbot aus?

Es kann betrieblich (durch den Arbeitgeber nach Gefährdungsbeurteilung) oder ärztlich (durch deine Ärztin oder deinen Arzt) erfolgen, wenn die Tätigkeit dich oder das Kind gefährdet (§ 16 MuSchG). Vorrang hat eine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Jetzt handeln

Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.

Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.