Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft – Lohn und Schutz
In der Schwangerschaft schützt dich das Mutterschutzgesetz. Geht von der Arbeit eine Gefahr für dich oder das Kind aus, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden – betrieblich oder ärztlich. Anders als bei einer Krankschreibung läuft dein Lohn dabei weiter (Mutterschutzlohn).
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Was du jetzt tun solltest
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1. Schwangerschaft mitteilen
Informiere den Arbeitgeber über die Schwangerschaft, damit der Mutterschutz greift und der Arbeitsplatz geprüft wird.
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2. Gefährdung prüfen lassen
Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und Schutzmaßnahmen treffen oder die Tätigkeit anpassen.
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3. Beschäftigungsverbot klären
Ist eine sichere Beschäftigung nicht möglich, kommt ein betriebliches oder ärztliches Beschäftigungsverbot in Betracht.
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4. Mutterschutzlohn sichern
Achte darauf, dass dein Lohn als Mutterschutzlohn weiterläuft. Bei Problemen fordere ihn schriftlich ein.
Daran erkennst du die Masche
- Der Arbeitgeber drängt trotz Gefährdung auf die bisherige Tätigkeit.
- Statt Mutterschutzlohn wird eine Krankschreibung nahegelegt (finanziell oft schlechter).
- Eine Kündigung wird ausgesprochen – in der Schwangerschaft besonders geschützt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Krankschreibung?
Beim Beschäftigungsverbot bist du nicht krank, sondern darfst aus Schutzgründen nicht (voll) arbeiten – und erhältst weiter dein durchschnittliches Entgelt (Mutterschutzlohn). Bei einer Krankschreibung greift dagegen die Entgeltfortzahlung und danach das Krankengeld.
Bekomme ich beim Beschäftigungsverbot weiter Lohn?
Ja, den Mutterschutzlohn in Höhe deines durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 18 MuSchG). Der Arbeitgeber bekommt diese Kosten über ein Umlageverfahren erstattet, du stehst dadurch finanziell abgesichert da.
Wer spricht das Beschäftigungsverbot aus?
Es kann betrieblich (durch den Arbeitgeber nach Gefährdungsbeurteilung) oder ärztlich (durch deine Ärztin oder deinen Arzt) erfolgen, wenn die Tätigkeit dich oder das Kind gefährdet (§ 16 MuSchG). Vorrang hat eine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.