Berufsschule – Freistellung und Anrechnung als Azubi
Der Besuch der Berufsschule ist Teil der Ausbildung. Der Ausbildungsbetrieb muss dich dafür freistellen und darf den Schulbesuch nicht behindern. Auch für Prüfungen gilt eine Freistellungspflicht. Bei der Anrechnung auf die Arbeitszeit gibt es klare Regeln.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
Brief erstellen →Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen
Was du jetzt tun solltest
- 1
1. Schulzeiten melden
Informiere den Betrieb rechtzeitig über Unterrichts- und Prüfungstermine.
- 2
2. Freistellung einfordern
Bestehe auf der Freistellung für Schule und Prüfungen.
- 3
3. Anrechnung prüfen
Achte darauf, dass lange Schultage korrekt auf die Arbeitszeit angerechnet werden.
- 4
4. Bei Streit dokumentieren
Halte Schulzeiten und Anweisungen schriftlich fest, wenn es Konflikte gibt.
Daran erkennst du die Masche
- Du sollst nach einem vollen Berufsschultag noch in den Betrieb.
- Die Freistellung für Prüfungen wird verweigert.
- Berufsschulzeit wird nicht als Arbeitszeit gewertet.
Häufige Fragen
Muss mich der Betrieb für die Berufsschule freistellen?
Ja. Der Ausbildungsbetrieb muss dich für den Berufsschulunterricht und für Prüfungen freistellen und darf den Schulbesuch nicht behindern (§ 15 BBiG). Die Berufsschulzeit gehört zur Ausbildung und wird vergütet.
Muss ich nach der Berufsschule zurück in den Betrieb?
Das hängt von der Unterrichtsdauer und deinem Alter ab. An einem langen Berufsschultag mit mehreren Unterrichtsstunden besteht in der Regel keine Pflicht, anschließend noch in den Betrieb zu kommen, weil der Tag auf die Arbeitszeit angerechnet wird.
Bekomme ich vor der Abschlussprüfung frei?
Vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung steht Auszubildenden in der Regel ein freier Arbeitstag zu. Außerdem sind sie für die Teilnahme an den Prüfungen selbst freizustellen. Einzelheiten können Tarifverträge regeln.
Jetzt handeln
Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.
Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.