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Berliner Testament – Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein

Beim Berliner Testament setzen sich Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein; die Kinder erben erst nach dem Tod des Längerlebenden (Schlusserben). Das sichert den überlebenden Partner ab – wirft aber Fragen zu Pflichtteil, Bindungswirkung und Steuer auf.

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Das Berliner Testament sichert den überlebenden Ehegatten umfassend ab, weil er zunächst Alleinerbe wird. Die Kinder werden als Schlusserben erst nach dem zweiten Erbfall bedacht (§ 2269 BGB).
Enterbte Kinder können beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen. Zudem bindet das gemeinschaftliche Testament den überlebenden Partner oft, sodass er es nach dem ersten Tod nicht mehr frei ändern kann.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Ziel klären

    Soll der Partner abgesichert und die Kinder erst später bedacht werden? Dann passt das Berliner Testament im Grundsatz.

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    2. Pflichtteil bedenken

    Rechne damit, dass Kinder beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordern können. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann das entschärfen.

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    3. Bindungswirkung beachten

    Überlege, ob der überlebende Partner das Testament später ändern können soll – sonst ist er nach dem ersten Erbfall gebunden.

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    4. Steuer prüfen

    Das Berliner Testament kann steuerlich ungünstig sein, weil Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Lass dich beraten.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist ein Berliner Testament?

Ein gemeinschaftliches Testament von Ehe- oder Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben erst nach dem Tod des Längerlebenden bedenken (§ 2269 BGB). Es sichert den überlebenden Partner ab.

Können die Kinder trotzdem etwas verlangen?

Ja. Enterbte Kinder können beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen. Mit einer Pflichtteilsstrafklausel lässt sich das abmildern, weil das Kind sonst beim zweiten Erbfall benachteiligt würde.

Kann der überlebende Partner das Testament ändern?

Häufig nicht. Gemeinschaftliche Testamente entfalten meist eine Bindungswirkung: Nach dem ersten Erbfall kann der überlebende Partner die wechselbezüglichen Verfügungen in der Regel nicht mehr einseitig ändern. Plant das bewusst.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.