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Lange krank? Dein Arbeitgeber muss ein BEM anbieten

Nach einer längeren Krankheit zurück in den Job – aber wie? Dafür gibt es das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Der Arbeitgeber muss es anbieten; für dich ist es freiwillig, aber oft sinnvoll.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Warst du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss dir der Arbeitgeber ein BEM anbieten (§ 167 SGB IX). Ziel ist, gemeinsam Wege zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und deinen Arbeitsplatz zu erhalten.
Die Teilnahme ist für dich freiwillig und nur mit deiner Zustimmung möglich. Wichtig: Hat der Arbeitgeber kein (ordnungsgemäßes) BEM durchgeführt, ist eine spätere krankheitsbedingte Kündigung für ihn deutlich schwerer durchzusetzen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Angebot prüfen

    Hat der Arbeitgeber dir nach langer/häufiger Krankheit ein BEM angeboten?

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    2. Über Teilnahme entscheiden

    Die Teilnahme ist freiwillig – sie kann dir aber helfen, den Arbeitsplatz zu sichern.

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    3. Unterstützung hinzuziehen

    Du kannst Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder eine Vertrauensperson einbeziehen.

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    4. Lösungen erarbeiten

    Gemeinsam Maßnahmen finden (z. B. Arbeitsplatzanpassung, stufenweise Wiedereingliederung).

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber ein BEM anbieten?

Ja. Warst du innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dir ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten (§ 167 SGB IX). Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und deinen Arbeitsplatz zu erhalten.

Muss ich am BEM teilnehmen?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig und setzt deine Zustimmung voraus. Sie kann aber in deinem Interesse sein, weil dabei nach Lösungen gesucht wird, die deinen Arbeitsplatz sichern. Außerdem hat ein unterlassenes oder fehlerhaftes BEM für den Arbeitgeber Folgen: Eine spätere krankheitsbedingte Kündigung lässt sich dann schwerer rechtfertigen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.