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Behinderten-Pauschbetrag – Steuern sparen ohne Einzelnachweise

Eine Behinderung bringt oft zusätzliche Kosten mit sich. Damit du die nicht alle einzeln belegen musst, gibt es den Behinderten-Pauschbetrag: einen festen Steuerfreibetrag, der sich nach deinem Grad der Behinderung richtet.

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Menschen mit Behinderung können einen Behinderten-Pauschbetrag von der Steuer absetzen (§ 33b EStG) – gestaffelt nach dem Grad der Behinderung (GdB), ohne dass du die behinderungsbedingten Kosten einzeln nachweisen musst.
Bei den Merkzeichen 'H' (hilflos), 'Bl' (blind) oder 'TBl' sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 gibt es einen erhöhten Pauschbetrag. Zusätzlich kann eine Behinderten-Fahrtkostenpauschale in Betracht kommen.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. GdB feststellen

    Maßgeblich ist dein im Schwerbehindertenausweis/Bescheid festgestellter Grad der Behinderung.

  2. 2

    2. Pauschbetrag zuordnen

    Die Höhe des Pauschbetrags ist nach dem GdB gestaffelt; Merkzeichen H/Bl/TBl erhöhen ihn.

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    3. In der Steuererklärung angeben

    Trage den Pauschbetrag in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein (Nachweis: Ausweis/Bescheid).

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    4. Fahrtkostenpauschale prüfen

    Bei bestimmten Merkzeichen kommt zusätzlich eine Behinderten-Fahrtkostenpauschale in Betracht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Er ist nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt – je höher der GdB, desto höher der Pauschbetrag (§ 33b EStG). Bei den Merkzeichen 'H', 'Bl' oder 'TBl' sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 gibt es einen deutlich erhöhten Pauschbetrag. Den jeweils aktuellen Betrag für deinen GdB solltest du für das betreffende Steuerjahr prüfen.

Muss ich meine behinderungsbedingten Kosten einzeln nachweisen?

Nein – das ist der Vorteil des Pauschbetrags: Du erhältst ihn ohne Einzelnachweis der laufenden behinderungsbedingten Kosten, allein auf Grundlage deines festgestellten GdB. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis bzw. der Feststellungsbescheid. Zusätzlich kann eine Behinderten-Fahrtkostenpauschale geltend gemacht werden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.