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Behindertenparkausweis – wer ihn bekommt und was er bringt

Ein Behindertenparkausweis kann den Alltag enorm erleichtern – mit Parkrechten, die anderen nicht zustehen. Es gibt zwei Varianten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechten: den blauen EU-Parkausweis und den orangefarbenen.

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Den blauen EU-Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (blind). Er berechtigt unter anderem zum Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen und gewährt weitere Parkerleichterungen.
Der orangefarbene Parkausweis gilt für einen erweiterten Personenkreis (z. B. bestimmte Kombinationen von Merkzeichen oder schwere Erkrankungen). Er gewährt einzelne Parkerleichterungen, aber nicht das Parken auf den eigentlichen Behindertenparkplätzen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Merkzeichen prüfen

    Hast du aG oder Bl (blauer Ausweis) bzw. erfüllst du die Voraussetzungen für den orangefarbenen Ausweis?

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    2. Antrag stellen

    Beantrage den Parkausweis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (oft im Bürgeramt).

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    3. Nachweise beilegen

    Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen und ärztliche Unterlagen einreichen.

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Wird der Ausweis abgelehnt, kannst du Widerspruch einlegen (Frist beachten).

Häufige Fragen

Wer bekommt einen Behindertenparkausweis?

Den blauen EU-Parkausweis erhalten in der Regel Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl (blind). Für den orangefarbenen Parkausweis gilt ein erweiterter Personenkreis (z. B. bestimmte Merkzeichen-Kombinationen oder schwere Erkrankungen). Maßgeblich sind die Feststellungen im Schwerbehindertenausweis.

Was darf ich mit dem Parkausweis?

Mit dem blauen EU-Parkausweis darfst du unter anderem auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken und genießt weitere Parkerleichterungen (auch im europäischen Ausland). Der orangefarbene Ausweis gewährt einzelne Erleichterungen, aber nicht das Parken auf den eigentlichen Behindertenparkplätzen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.