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Behandlungsfehler – wer was beweisen muss und wie du vorgehst

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler musst du grundsätzlich Fehler, Schaden und Ursächlichkeit beweisen. Es gibt aber wichtige Erleichterungen: Bei groben Behandlungsfehlern oder Dokumentations- und Aufklärungsmängeln kehrt sich die Beweislast oft um. Außerdem hilft der Medizinische Dienst kostenlos mit einem Gutachten.

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Bei einem groben Behandlungsfehler, der geeignet ist, den Schaden zu verursachen, kehrt sich die Beweislast für den Ursachenzusammenhang um – dann muss der Arzt beweisen, dass der Fehler nicht ursächlich war (§ 630h BGB).
Auch Dokumentationsmängel und Aufklärungsfehler wirken zu deinen Gunsten. Deine Krankenkasse kann über den Medizinischen Dienst kostenlos ein Gutachten zur Klärung eines Behandlungsfehlers einholen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Unterlagen sichern

    Fordere deine vollständige Patientenakte an – du hast Anspruch auf Einsicht und Kopien.

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    2. MD-Gutachten nutzen

    Bitte deine Krankenkasse, über den Medizinischen Dienst kostenlos ein Gutachten zum vermuteten Behandlungsfehler einzuholen.

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    3. Fristen/Verjährung beachten

    Ansprüche verjähren (in der Regel drei Jahre ab Kenntnis). Warte nicht zu lange mit der Klärung.

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    4. Anwalt einschalten

    Bei ernsthaften Anhaltspunkten und höheren Schäden ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um Schmerzensgeld und Schadensersatz durchzusetzen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wer muss einen Behandlungsfehler beweisen?

Grundsätzlich du als Patient – also Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich aber die Beweislast für die Ursächlichkeit um (§ 630h BGB), ebenso bei bestimmten Dokumentations- und Aufklärungsmängeln.

Bekomme ich kostenlos Hilfe bei der Klärung?

Ja. Deine gesetzliche Krankenkasse kann über den Medizinischen Dienst kostenlos ein Gutachten zu einem vermuteten Behandlungsfehler einholen. Das ist ein guter erster Schritt, bevor du weitere Ansprüche verfolgst.

Wie lange habe ich Zeit?

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verjähren in der Regel drei Jahre ab dem Jahr, in dem du vom Fehler und Schaden Kenntnis erlangt hast. Kümmere dich frühzeitig, sichere die Patientenakte und lass dich beraten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.