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Bausparkasse kündigt deinen Vertrag? Wann das erlaubt ist

Alte Bausparverträge mit hohen Guthabenzinsen sind den Bausparkassen ein Dorn im Auge – und manche kündigen sie. Ob das zulässig ist, hängt vor allem davon ab, ob der Vertrag schon lange zuteilungsreif ist und du ihn weiter 'überspart' hast.

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Kündigung prüfen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Nach der Rechtsprechung des BGH darf eine Bausparkasse einen Bausparvertrag kündigen, der seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist und nicht abgerufen wurde (gestützt auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 BGB). In dieser Phase gilt die Bausparkasse als Darlehensnehmerin.
Eine Kündigung vor Zuteilungsreife oder kurz danach ist dagegen häufig nicht zulässig. Auch die genaue Berechnung der Fristen lohnt eine Prüfung – nicht jede Kündigung hält stand.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Zuteilungsreife klären

    Wann wurde dein Vertrag zuteilungsreif, und wie lange liegt das zurück?

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    2. Kündigung prüfen

    Stützt sich die Bausparkasse auf eine zulässige Grundlage (z. B. >10 Jahre nach Zuteilungsreife)?

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    3. Widersprechen

    Hältst du die Kündigung für unzulässig, widersprich schriftlich und fordere die Fortführung.

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    4. Beratung

    Die Verbraucherzentrale kann prüfen, ob die Kündigung deines Vertrags wirksam ist.

Häufige Fragen

Darf die Bausparkasse meinen Bausparvertrag kündigen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Der BGH hat entschieden, dass eine Bausparkasse einen Vertrag kündigen darf, der seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist und nicht zur Auszahlung/Beleihung abgerufen wurde. Eine Kündigung vor oder kurz nach Zuteilungsreife ist dagegen oft unzulässig.

Was kann ich gegen die Kündigung tun?

Prüfe genau, wann dein Vertrag zuteilungsreif wurde und wie lange das her ist. Hältst du die Kündigung für unwirksam, widersprich schriftlich und verlange die Fortführung des Vertrags. Die Verbraucherzentrale unterstützt dich bei der Einschätzung, ob die Kündigung in deinem Fall zulässig ist.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.