Zum Inhalt springen

Dauerbaustelle nebenan? Mietminderung wegen Baulärm

Bohren, Hämmern, Staub – eine Dauerbaustelle nebenan oder im Haus kann das Wohnen zur Qual machen. Beeinträchtigt der Baulärm deine Wohnung erheblich, kann das ein Mangel sein, der zur Mietminderung berechtigt.

In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:

Mangel melden & mindern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Erhebliche Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub oder Erschütterungen können einen Mangel der Mietsache darstellen, der zur Mietminderung berechtigt (§ 536 BGB) – auch wenn der Vermieter den Lärm nicht selbst verursacht.
Anders kann es bei Modernisierungen durch den Vermieter sein: Hier besteht teils eine Duldungspflicht, und bei energetischen Modernisierungen ist die Minderung in den ersten drei Monaten ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB). Notwendige Erhaltungsarbeiten musst du dulden, kannst aber bei erheblicher Störung mindern.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Lärmprotokoll führen

    Notiere Tage, Uhrzeiten und Art der Beeinträchtigung; mach Fotos/Videos und benenne Zeugen.

  2. 2

    2. Mangel anzeigen

    Zeige die Beeinträchtigung dem Vermieter schriftlich an.

  3. 3

    3. Minderung erklären

    Mindere die Miete angemessen (unter Vorbehalt), solange die erhebliche Störung andauert.

  4. 4

    4. Ausnahmen prüfen

    Prüfe, ob eine Modernisierung mit Duldungspflicht/Minderungsausschluss vorliegt.

Häufige Fragen

Kann ich wegen Baulärm die Miete mindern?

Ja, wenn der Baulärm deine Wohnung erheblich beeinträchtigt, kann ein Mangel vorliegen, der zur Mietminderung berechtigt (§ 536 BGB) – auch bei Baustellen, die der Vermieter nicht selbst betreibt. Wichtig sind ein Lärmprotokoll und die Anzeige des Mangels. Mindere am besten unter Vorbehalt.

Gilt das auch bei Sanierung durch meinen Vermieter?

Hier ist es differenzierter: Notwendige Erhaltungsarbeiten musst du dulden, kannst aber bei erheblicher Störung mindern. Bei energetischen Modernisierungen ist die Mietminderung allerdings für die ersten drei Monate ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB). Prüfe daher, ob und welche Art von Maßnahme vorliegt.

Jetzt handeln

Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.

Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.