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Bank ändert die AGB – musst du jeder Änderung zustimmen?

Banken ändern AGB und Preise oft per Mitteilung mit der Klausel, dass deine Zustimmung als erteilt gilt, wenn du nicht widersprichst (Zustimmungsfiktion). Diese pauschale Methode ist für wesentliche Änderungen – etwa neue Gebühren – nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres wirksam.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Eine bloße Zustimmungsfiktion ('Schweigen gilt als Zustimmung') kann nach der Rechtsprechung nicht jede Vertragsänderung tragen – insbesondere nicht die Einführung oder Erhöhung von Entgelten. Solche Änderungen brauchen oft deine aktive Zustimmung.
Hast du einer Gebühr nie aktiv zugestimmt, kannst du zu Unrecht erhobene Entgelte zurückfordern. Widersprich der Änderung und verlange die Erstattung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mitteilung prüfen

    Worum geht es – eine reine Klarstellung oder eine wesentliche Änderung wie neue Gebühren? Letztere sind kritisch.

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    2. Widersprechen

    Widersprich der Änderung fristgerecht, wenn du sie nicht akzeptierst, und teile mit, dass du keiner Gebührenerhöhung zustimmst.

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    3. Entgelte zurückfordern

    Wurden Gebühren ohne wirksame Grundlage erhoben, fordere die Erstattung mit Frist.

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    4. Schlichtung nutzen

    Bei Streit kannst du dich an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann) wenden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Gilt mein Schweigen als Zustimmung zur AGB-Änderung?

Nicht für alles. Eine pauschale Zustimmungsfiktion kann nach der Rechtsprechung nicht jede Änderung tragen – vor allem nicht die Einführung oder Erhöhung von Entgelten. Solche wesentlichen Änderungen brauchen in der Regel deine aktive Zustimmung.

Kann ich zu Unrecht erhobene Gebühren zurückfordern?

Ja, wenn die Gebühr nur über eine unwirksame Zustimmungsfiktion eingeführt wurde und du ihr nie aktiv zugestimmt hast. Stelle die Beträge zusammen und fordere die Erstattung schriftlich mit Frist.

Was passiert, wenn ich widerspreche?

Der bisherige Vertrag gilt zunächst fort. Die Bank kann unter Umständen ihrerseits ordentlich kündigen, darf dich aber nicht zur Zustimmung zwingen. Bei Streit hilft die Schlichtungsstelle (Ombudsmann).

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.