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Balkonkraftwerk als Mieter – der Vermieter kann es kaum noch verbieten

Eigenen Strom vom Balkon erzeugen und sparen – Steckersolargeräte ('Balkonkraftwerke') sind beliebt. Gute Nachricht für Mieter: Seit einer Gesetzesänderung zählen sie zu den privilegierten Maßnahmen, denen der Vermieter grundsätzlich zustimmen muss.

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Steckersolargeräte gehören seit der Reform zu den privilegierten baulichen Veränderungen (§ 554 BGB). Mieter (und Wohnungseigentümer) haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung – der Vermieter kann sie nicht mehr ohne Weiteres grundlos verweigern.
Über das Ob entscheidet damit weitgehend der Mieter, über das Wie (z. B. fachgerechte, sichere Befestigung) kann der Vermieter mitreden. Anzumelden ist die Anlage im Marktstammdatenregister; technische Vorgaben sind einzuhalten.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Zustimmung einholen

    Bitte den Vermieter schriftlich um Zustimmung und beschreibe die geplante, sichere Montage.

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    2. Sicherheit zusagen

    Biete fachgerechte Befestigung, Einhaltung der technischen Normen und Rückbau bei Auszug an.

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    3. Anmelden

    Melde das Balkonkraftwerk im Marktstammdatenregister an (und ggf. beim Netzbetreiber).

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    4. Bei Verweigerung

    Verweigert der Vermieter grundlos, verweise auf § 554 BGB und den Anspruch auf Zustimmung.

Häufige Fragen

Darf mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

In der Regel nicht mehr grundlos. Steckersolargeräte zählen seit der Gesetzesänderung zu den privilegierten baulichen Veränderungen (§ 554 BGB), sodass Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung haben. Der Vermieter kann zwar Vorgaben zur konkreten, sicheren Ausführung machen, das 'Ob' aber kaum noch verhindern.

Was muss ich beim Balkonkraftwerk beachten?

Hol die Zustimmung des Vermieters ein und sage eine fachgerechte, sichere Montage sowie den Rückbau bei Auszug zu. Melde die Anlage im Marktstammdatenregister an und halte die technischen Vorgaben ein. So nutzt du deinen Anspruch und vermeidest Streit über die Ausführung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.