Erbe für das Kind ausschlagen – überschuldeter Nachlass
Auch Kinder können erben – und damit Schulden. Schlagen Eltern für sich aus, rückt oft das Kind nach. Damit das Kind nicht auf überschuldetem Nachlass sitzenbleibt, müssen die Eltern auch für das Kind fristgerecht ausschlagen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Nachlass prüfen
Verschaffe dir Klarheit, ob der Nachlass überschuldet ist.
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2. Reihenfolge bedenken
Beachte, dass nach der Ausschlagung der Eltern oft das Kind nachrückt.
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3. Für das Kind ausschlagen
Erkläre die Ausschlagung auch für das Kind beim Nachlassgericht innerhalb der Frist.
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4. Genehmigung klären
Prüfe, ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.
Daran erkennst du die Masche
- Es wird nur für die Eltern, nicht für das nachrückende Kind ausgeschlagen.
- Die Sechs-Wochen-Frist wird versäumt.
- Eine nötige familiengerichtliche Genehmigung wird übersehen.
Häufige Fragen
Muss ich für mein Kind getrennt ausschlagen?
Häufig ja. Schlagen die Eltern für sich aus, rückt das Kind als nächster gesetzlicher Erbe nach. Damit es die überschuldete Erbschaft nicht erbt, müssen die sorgeberechtigten Eltern auch für das Kind fristgerecht ausschlagen (§ 1643 BGB).
Welche Frist gilt?
Sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Für das nachrückende Kind beginnt die Frist regelmäßig erst, wenn die Eltern von dessen Erbenstellung erfahren. Handle dennoch zügig.
Brauche ich die Zustimmung des Gerichts?
Für die Ausschlagung im Namen des Kindes kann je nach Konstellation eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Bei einem eindeutig überschuldeten Nachlass ist die Ausschlagung aber oft genehmigungsfrei. Kläre das im Einzelfall mit dem Nachlassgericht.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.