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Erbe für das Kind ausschlagen – überschuldeter Nachlass

Auch Kinder können erben – und damit Schulden. Schlagen Eltern für sich aus, rückt oft das Kind nach. Damit das Kind nicht auf überschuldetem Nachlass sitzenbleibt, müssen die Eltern auch für das Kind fristgerecht ausschlagen.

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Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und Grund der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Für ein minderjähriges Kind erklären die sorgeberechtigten Eltern die Ausschlagung (§ 1643 BGB).
Schlagen Eltern nur für sich aus, kann das Kind als nächster gesetzlicher Erbe nachrücken. Dann ist eine gesonderte Ausschlagung für das Kind nötig, sonst erbt es die Schulden.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Nachlass prüfen

    Verschaffe dir Klarheit, ob der Nachlass überschuldet ist.

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    2. Reihenfolge bedenken

    Beachte, dass nach der Ausschlagung der Eltern oft das Kind nachrückt.

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    3. Für das Kind ausschlagen

    Erkläre die Ausschlagung auch für das Kind beim Nachlassgericht innerhalb der Frist.

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    4. Genehmigung klären

    Prüfe, ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich für mein Kind getrennt ausschlagen?

Häufig ja. Schlagen die Eltern für sich aus, rückt das Kind als nächster gesetzlicher Erbe nach. Damit es die überschuldete Erbschaft nicht erbt, müssen die sorgeberechtigten Eltern auch für das Kind fristgerecht ausschlagen (§ 1643 BGB).

Welche Frist gilt?

Sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Für das nachrückende Kind beginnt die Frist regelmäßig erst, wenn die Eltern von dessen Erbenstellung erfahren. Handle dennoch zügig.

Brauche ich die Zustimmung des Gerichts?

Für die Ausschlagung im Namen des Kindes kann je nach Konstellation eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Bei einem eindeutig überschuldeten Nachlass ist die Ausschlagung aber oft genehmigungsfrei. Kläre das im Einzelfall mit dem Nachlassgericht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.