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Ausbildungsvergütung – Anspruch auf angemessene Bezahlung

Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Ausbildung steigt. Seit Einführung der Mindestausbildungsvergütung gibt es zudem gesetzliche Untergrenzen. Tarifverträge können höhere Sätze vorsehen.

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Ausbildende müssen eine angemessene Vergütung zahlen, die nach Ausbildungsjahr ansteigt (§ 17 BBiG). Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.
Liegt die Vergütung deutlich unter dem Üblichen (Orientierung: erheblich unterhalb einschlägiger Tarifsätze), kann sie unangemessen und damit nachzubessern sein. Tarifverträge gehen vor.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vergütung einordnen

    Vergleiche deine Vergütung mit Mindestsätzen und einschlägigen Tarifsätzen deiner Branche.

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    2. Steigerung prüfen

    Kontrolliere, ob die Vergütung mit jedem Ausbildungsjahr ansteigt.

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    3. Beanstanden

    Bei zu niedriger Vergütung wende dich schriftlich an den Ausbildungsbetrieb.

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    4. Unterstützung holen

    Kammer, Gewerkschaft oder Beratungsstellen helfen bei der Einordnung und Durchsetzung.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie hoch muss meine Ausbildungsvergütung sein?

Sie muss angemessen sein und mit jedem Ausbildungsjahr ansteigen (§ 17 BBiG). Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, die jährlich angepasst wird. Tarifverträge können höhere Beträge vorschreiben.

Wann ist die Vergütung 'unangemessen'?

Als grobe Orientierung gilt eine Vergütung als unangemessen niedrig, wenn sie einschlägige Tarifsätze deutlich – etwa um mehr als 20 Prozent – unterschreitet. Dann kann ein Anspruch auf Nachzahlung bestehen. Die genaue Bewertung hängt vom Einzelfall ab.

Bekomme ich Vergütung auch für die Berufsschulzeit?

Ja. Die Zeiten des Berufsschulunterrichts und der Freistellung gehören zur Ausbildung und sind zu vergüten. Für die Teilnahme an Berufsschule und Prüfungen ist der Betrieb zur Freistellung verpflichtet (§ 15 BBiG).

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.