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Übernahme nach der Ausbildung – Anspruch und Befristung

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder dem Bestehen der Abschlussprüfung. Einen allgemeinen Anspruch auf Übernahme gibt es in der Regel nicht. Es gibt aber wichtige Ausnahmen und Konstellationen, in denen ein Arbeitsverhältnis entsteht.

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Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder dem Ende der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 BBiG). Wirst du danach beschäftigt, ohne dass etwas vereinbart wird, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen (§ 24 BBiG).
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben unter Voraussetzungen einen besonderen Übernahmeanspruch. Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können Übernahmeregelungen enthalten.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vereinbarungen prüfen

    Sieh nach, ob Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Zusagen eine Übernahme regeln.

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    2. Weiterarbeit beachten

    Arbeitest du nach der Prüfung weiter, kläre den Status – sonst kann ein unbefristeter Vertrag entstehen.

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    3. Sonderfälle nutzen

    Als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kannst du die Übernahme verlangen.

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    4. Schriftlich klären

    Bitte rechtzeitig um eine schriftliche Aussage zur Übernahme und sichere Beweise.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Werde ich nach der Ausbildung automatisch übernommen?

Nein, einen allgemeinen Übernahmeanspruch gibt es in der Regel nicht. Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Prüfung oder dem Ablauf der Ausbildungszeit. Ausnahmen ergeben sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Sonderregelungen.

Was passiert, wenn ich nach der Prüfung einfach weiterarbeite?

Wirst du im Anschluss an die Ausbildung beschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen (§ 24 BBiG). Deshalb sollte der Status vor der Weiterarbeit geklärt werden.

Haben Azubi-Vertreter einen Übernahmeanspruch?

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des Betriebsrats können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Den Anspruch müssen sie fristgerecht geltend machen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.