Übernahme nach der Ausbildung – Anspruch und Befristung
Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder dem Bestehen der Abschlussprüfung. Einen allgemeinen Anspruch auf Übernahme gibt es in der Regel nicht. Es gibt aber wichtige Ausnahmen und Konstellationen, in denen ein Arbeitsverhältnis entsteht.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Vereinbarungen prüfen
Sieh nach, ob Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Zusagen eine Übernahme regeln.
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2. Weiterarbeit beachten
Arbeitest du nach der Prüfung weiter, kläre den Status – sonst kann ein unbefristeter Vertrag entstehen.
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3. Sonderfälle nutzen
Als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kannst du die Übernahme verlangen.
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4. Schriftlich klären
Bitte rechtzeitig um eine schriftliche Aussage zur Übernahme und sichere Beweise.
Daran erkennst du die Masche
- Du arbeitest nach der Prüfung weiter, ohne dass der Status geklärt ist.
- Eine Übernahmezusage wird nur mündlich gegeben.
- Ein befristeter Anschlussvertrag soll ohne Sachgrund mehrfach verlängert werden.
Häufige Fragen
Werde ich nach der Ausbildung automatisch übernommen?
Nein, einen allgemeinen Übernahmeanspruch gibt es in der Regel nicht. Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Prüfung oder dem Ablauf der Ausbildungszeit. Ausnahmen ergeben sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Sonderregelungen.
Was passiert, wenn ich nach der Prüfung einfach weiterarbeite?
Wirst du im Anschluss an die Ausbildung beschäftigt, ohne dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen (§ 24 BBiG). Deshalb sollte der Status vor der Weiterarbeit geklärt werden.
Haben Azubi-Vertreter einen Übernahmeanspruch?
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie des Betriebsrats können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Den Anspruch müssen sie fristgerecht geltend machen.
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