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Krankschreibung rückwirkend – geht das?

Du warst krank, aber erst ein paar Tage später beim Arzt? Dann stellt sich die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch für die zurückliegenden Tage gilt. Rückwirkend geht das nur ausnahmsweise.

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Grundsätzlich wird die Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der ärztlichen Feststellung bescheinigt. Eine rückwirkende Krankschreibung ist nur ausnahmsweise möglich – in der Regel für höchstens drei Tage –, wenn der Arzt aufgrund seiner Untersuchung sicher beurteilen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit schon vorher bestand.
Unabhängig von der AU musst du dich beim Arbeitgeber unverzüglich krankmelden – am besten schon am ersten Krankheitstag, bevor die Bescheinigung vorliegt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Sofort krankmelden

    Melde dich beim Arbeitgeber unverzüglich krank – unabhängig vom Arzttermin.

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    2. Zeitnah zum Arzt

    Geh möglichst früh zum Arzt; dann ist eine (kurze) rückwirkende AU eher möglich.

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    3. Rückwirkung ansprechen

    Schildere dem Arzt den Beginn der Beschwerden – er entscheidet über eine rückwirkende Feststellung.

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    4. Fristen im Blick

    Beachte, ab wann dein Arbeitgeber eine AU verlangt (oft ab dem 4. Tag, teils früher).

Häufige Fragen

Kann der Arzt mich rückwirkend krankschreiben?

Nur ausnahmsweise. Die Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich ab dem Tag der ärztlichen Feststellung bescheinigt. Eine Rückdatierung ist in der Regel auf höchstens drei Tage begrenzt und nur möglich, wenn der Arzt aufgrund der Untersuchung sicher beurteilen kann, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits vorher bestand.

Was muss ich tun, wenn ich erst später zum Arzt komme?

Melde dich beim Arbeitgeber unbedingt sofort krank – das ist unabhängig vom Arzttermin Pflicht. Geh dann möglichst zeitnah zum Arzt und schildere, seit wann die Beschwerden bestehen. So ist eine (kurze) rückwirkende Krankschreibung eher möglich. Achte darauf, ab welchem Tag dein Arbeitgeber eine AU verlangt.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.