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Arglistig verschwiegener Mangel – trotz Gewährleistungsausschluss

Gerade bei Privatverkäufen wird die Gewährleistung oft ausgeschlossen. Dieser Ausschluss schützt den Verkäufer aber nicht, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann kannst du trotz Ausschlussklausel Ansprüche geltend machen.

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Auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat (§ 444 BGB). Arglist liegt vor, wenn er den Mangel kannte und ihn pflichtwidrig nicht offenbart hat.
Liegt Arglist vor, bestehen die normalen Gewährleistungsrechte – Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz – trotz Ausschluss. Zudem verlängert sich oft die Verjährung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Mangel dokumentieren

    Sichere Belege über den Mangel und seine Erkennbarkeit für den Verkäufer.

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    2. Kenntnis prüfen

    Kläre, ob der Verkäufer den Mangel kannte und hätte offenbaren müssen.

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    3. Ansprüche geltend machen

    Mache trotz Ausschluss Gewährleistungsrechte schriftlich geltend.

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    4. Frist beachten

    Beachte die Verjährung, die bei Arglist verlängert sein kann.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Gilt der Gewährleistungsausschluss bei verschwiegenem Mangel?

Nein. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich nicht auf den Ausschluss berufen (§ 444 BGB). Dann hast du trotz Ausschlussklausel die normalen Gewährleistungsrechte, etwa Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Wann liegt Arglist vor?

Wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder für möglich hielt und in Kauf nahm und ihn trotz Offenbarungspflicht verschwieg, obwohl er wusste, dass er für deine Kaufentscheidung wichtig ist. Bloßes Nichtwissen oder ein bei der Besichtigung erkennbarer Mangel begründen in der Regel keine Arglist.

Wie weise ich Arglist nach?

Du musst darlegen und beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und pflichtwidrig verschwieg. Hilfreich sind etwa frühere Reparaturen, Schriftverkehr, Zeugen oder Gutachten. Da der Nachweis schwierig sein kann, ist eine sorgfältige Dokumentation entscheidend.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.