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Arbeitszeugnis kommt nicht – Herausgabe einfordern

Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Verzögert der Arbeitgeber die Ausstellung, kostet dich das bei der Bewerbung wertvolle Zeit. Du kannst die Herausgabe mit Frist einfordern und notfalls einklagen.

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Zeugnis schriftlich anfordern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Du hast bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Wunsch als qualifiziertes Zeugnis über Leistung und Verhalten (§ 109 GewO).
Schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses kannst du bei berechtigtem Interesse ein Zwischenzeugnis verlangen, etwa bei Vorgesetztenwechsel oder Bewerbungen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Zeugnis schriftlich anfordern

    Fordere das (qualifizierte) Zeugnis schriftlich an und setze eine konkrete Frist (z. B. zwei Wochen).

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    2. Verzug dokumentieren

    Halte fest, wann das Arbeitsverhältnis endete und wann du angefordert hast – das belegt den Verzug.

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    3. Schaden im Blick behalten

    Verzögert sich dadurch eine Bewerbung nachweisbar, kann ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.

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    4. Notfalls klagen

    Bleibt der Arbeitgeber untätig, kannst du das Zeugnis vor dem Arbeitsgericht einklagen. Ausschlussfristen im Vertrag beachten.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann muss das Arbeitszeugnis vorliegen?

Grundsätzlich zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis über Art, Dauer, Leistung und Verhalten (§ 109 GewO). Verzögerungen musst du nicht hinnehmen.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn es zu spät kommt?

Wenn dir durch die Verzögerung nachweisbar ein Schaden entsteht – etwa eine geplatzte Bewerbung – kommt Schadensersatz in Betracht. Der Nachweis ist allerdings oft schwierig.

Was kann ich tun, wenn gar kein Zeugnis kommt?

Fordere es schriftlich mit Frist an. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kannst du auf Erteilung des Zeugnisses klagen. Achte auf vertragliche Ausschlussfristen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.