Arbeitsvertrag unterschrieben, aber nicht angetreten – was jetzt gilt
Ein unterschriebener Arbeitsvertrag bindet beide Seiten – auch wenn die Arbeit noch nicht begonnen hat. Du kannst die Stelle aber loswerden: Hat das Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen, kannst du in der Regel ordentlich kündigen. Einfach nicht erscheinen ist dagegen riskant.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Vertrag auf Kündigungsregeln prüfen
Schau nach Kündigungsfrist, einem Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsbeginn und einer Vertragsstrafenklausel.
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2. Schriftlich kündigen
Sprich eine ordentliche Kündigung schriftlich aus (eigenhändige Unterschrift) und lass dir den Zugang bestätigen. Eine Kündigung per E-Mail genügt der Form nicht.
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3. Frist einhalten
Beachte die Kündigungsfrist. Bis dahin schuldest du grundsätzlich keine Arbeit, wenn ihr es nicht anders vereinbart, aber das Verhältnis endet erst mit Fristablauf.
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4. Vertragsstrafe prüfen
Wird eine Vertragsstrafe gefordert, prüfe deren Wirksamkeit – viele Klauseln sind zu weit gefasst und damit unwirksam.
Daran erkennst du die Masche
- Der Vertrag enthält eine hohe Vertragsstrafe für den Nichtantritt.
- Eine Kündigung vor Dienstantritt ist im Vertrag ausgeschlossen.
- Du verlässt dich darauf, einfach nicht zu erscheinen.
Häufige Fragen
Muss ich den Job antreten, wenn ich unterschrieben habe?
Der Vertrag bindet, aber du kannst dich durch eine ordentliche Kündigung lösen, wenn diese nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Einfach fernzubleiben kann Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche auslösen.
Kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen?
Nur bei einem konkret nachweisbaren Schaden durch den Nichtantritt und bei Verschulden. In der Praxis ist der Nachweis oft schwierig. Eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe kann aber unabhängig davon greifen.
Ist eine Vertragsstrafe immer wirksam?
Nein. Viele Vertragsstrafenklauseln sind unangemessen weit gefasst oder unklar und deshalb unwirksam. Lass die konkrete Klausel prüfen, bevor du zahlst.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.