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Ein befristeter Vertrag nach dem anderen? Das kann unzulässig sein

Seit Jahren wirst du immer wieder befristet beschäftigt – ein Vertrag nach dem anderen? Befristungen sind nicht unbegrenzt zulässig. Unter Umständen besteht in Wahrheit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das du einklagen kannst.

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Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bis zu zwei Jahren und mit begrenzten Verlängerungen zulässig (§ 14 TzBfG). Befristungen mit Sachgrund sind zwar öfter möglich, aber wiederholte 'Kettenbefristungen' können rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.
Wichtig ist die Frist: Willst du die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, musst du innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Befristungen auflisten

    Stelle alle Verträge mit Beginn, Ende, Sachgrund und Tätigkeit zusammen – das zeigt Muster und mögliche Lücken.

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    2. Wirksamkeit prüfen

    Fehlt bei einer sachgrundlosen Befristung die Schriftform vor Arbeitsbeginn oder ist die Höchstdauer überschritten? Häufen sich Sachgrund-Befristungen ohne echten Grund?

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    3. Frist beachten

    Die 3-Wochen-Frist für die Entfristungsklage ab dem vereinbarten Vertragsende ist entscheidend – verpass sie nicht.

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    4. Rat holen

    Lass die Befristungskette anwaltlich prüfen (ggf. Beratungshilfe). Eine erfolgreiche Klage führt zum unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Häufige Fragen

Wie oft darf mein Arbeitsvertrag befristet werden?

Ohne Sachgrund höchstens bis zu zwei Jahren mit maximal drei Verlängerungen (§ 14 TzBfG). Mit Sachgrund sind weitere Befristungen möglich – aber wiederholte 'Kettenbefristungen' über viele Jahre können rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.

Was muss ich tun, wenn ich die Befristung für unwirksam halte?

Du musst innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Entfristungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 17 TzBfG). Versäumst du diese Frist, gilt die Befristung in der Regel als wirksam. Lass dich daher rechtzeitig beraten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.