Trotz Krankschreibung arbeiten – darfst du, musst du nicht
Eine Krankschreibung ist keine Arbeitsverbot-Urkunde: Fühlst du dich vor Ablauf wieder fit, darfst du grundsätzlich früher zur Arbeit zurück. Umgekehrt darf dich niemand zwingen, krank zu arbeiten. Wichtig sind Genesung, Fürsorgepflicht und die Frage des Unfallversicherungsschutzes.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Eigene Genesung ehrlich einschätzen
Komm nur zurück, wenn du dich der Tätigkeit gewachsen fühlst und keine Ansteckungsgefahr für andere besteht.
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2. Rückkehr abstimmen
Sag dem Arbeitgeber Bescheid, wenn du früher zurückkommst. Bei ansteckenden Erkrankungen kann er dich auch nach Hause schicken.
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3. Druck zurückweisen
Drängt der Arbeitgeber dich, krank zu arbeiten, weise das schriftlich zurück und verweise auf die Krankschreibung.
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4. Versicherungsschutz beachten
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht bei betrieblicher Tätigkeit grundsätzlich auch während einer AU – im Zweifel vorab mit Arbeitgeber/Kasse klären.
Daran erkennst du die Masche
- Der Arbeitgeber droht mit Nachteilen, wenn du krankheitsbedingt fehlst.
- Du sollst 'wenigstens kurz' ins Büro, obwohl du ansteckend bist.
- Es wird ein 'Gesundschreiben' verlangt, das es so gar nicht braucht.
Häufige Fragen
Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten?
Ja, wenn du dich wieder gesund fühlst. Die AU ist eine Prognose, kein Verbot. Ein förmliches 'Gesundschreiben' ist nicht erforderlich. Du solltest aber nur zurückkehren, wenn du der Arbeit gewachsen bist.
Bin ich versichert, wenn ich trotz AU arbeite?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz knüpft an die betriebliche Tätigkeit an und besteht grundsätzlich auch während einer Krankschreibung. Im Zweifel klär das vorher mit Arbeitgeber und Unfallversicherung.
Muss ich arbeiten, wenn der Arbeitgeber darauf besteht?
Nein. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit darf dich niemand zur Arbeit zwingen. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Weise Druck schriftlich zurück und verweise auf deine Krankschreibung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.