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Arbeit auf Abruf – deine Rechte bei schwankenden Stunden

Mal viele Stunden, mal gar keine – und die Bezahlung schwankt entsprechend? Bei 'Arbeit auf Abruf' bist du nicht schutzlos. Das Gesetz sichert dir eine planbare Mindestzahl an Stunden und eine rechtzeitige Ankündigung der Einsätze.

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Stunden / Lohn klären

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Ist keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart (§ 12 TzBfG) – die musst du bezahlt bekommen, auch wenn du weniger abgerufen wirst. Einsätze muss der Arbeitgeber mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.
Der Arbeitgeber darf zudem nur in einem begrenzten Rahmen zusätzlich abrufen oder kürzen (gesetzlich gedeckelte Schwankungsbreite). Auch im Krankheits- und Urlaubsfall steht dir Entgelt zu.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Vertrag prüfen

    Ist eine Mindeststundenzahl vereinbart? Wenn nicht, greifen die 20 Wochenstunden.

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    2. Ankündigung beachten

    Du musst nur arbeiten, wenn der Einsatz mindestens 4 Tage vorher mitgeteilt wurde.

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    3. Lohn nachrechnen

    Wurdest du unter der vereinbarten/gesetzlichen Mindestzeit bezahlt? Dann kannst du die Differenz fordern.

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    4. Schriftlich geltend machen

    Fordere die Bezahlung der Mindeststunden mit Verweis auf § 12 TzBfG (Ausschlussfristen beachten).

Häufige Fragen

Wie viele Stunden stehen mir bei Arbeit auf Abruf zu?

Ist im Vertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten 20 Wochenstunden als vereinbart (§ 12 TzBfG). Diese musst du bezahlt bekommen, selbst wenn der Arbeitgeber dich tatsächlich weniger einsetzt. Ist eine Mindeststundenzahl vereinbart, gilt diese als Untergrenze.

Wie kurzfristig darf ich eingeteilt werden?

Der Arbeitgeber muss dir die Lage deiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen (§ 12 TzBfG). Geschieht das nicht, bist du nicht verpflichtet, den Einsatz zu übernehmen. Auch bei Krankheit und Urlaub hast du Anspruch auf Entgelt auf Basis deiner durchschnittlichen Arbeitszeit.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.