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Alleiniges Sorgerecht beantragen – Voraussetzungen

Nach einer Trennung bleibt es meist beim gemeinsamen Sorgerecht. Nur wenn das dem Kindeswohl am besten entspricht, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht. Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes, nicht der Streit der Eltern.

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Ein Elternteil kann beantragen, ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein zu übertragen. Das Gericht entscheidet danach, ob das dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 BGB).
Allein der Wunsch nach Trennung der Sorge reicht nicht. Das Gericht überträgt das alleinige Sorgerecht vor allem, wenn die Eltern nicht mehr zusammenarbeiten können oder Gefahren für das Kind bestehen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anlass klären

    Prüfe, ob es sachliche Gründe für die Übertragung gibt (z. B. fehlende Kooperationsfähigkeit, Gefährdung).

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    2. Antrag stellen

    Stelle beim Familiengericht den Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge.

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    3. Kindeswohl darlegen

    Lege dar, warum die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

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    4. Verfahren begleiten

    Rechne mit Anhörung, Jugendamt und ggf. Verfahrensbeistand des Kindes.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann bekomme ich das alleinige Sorgerecht?

Wenn das Familiengericht überzeugt ist, dass die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 BGB) – etwa weil die Eltern in Sorgefragen nicht mehr zusammenarbeiten können oder eine Gefährdung droht. Der bloße Trennungswunsch genügt nicht.

Wie läuft das Verfahren ab?

Nach dem Antrag hört das Gericht beide Eltern und oft das Kind an, beteiligt das Jugendamt und bestellt bei Bedarf einen Verfahrensbeistand. Im Mittelpunkt steht stets das Wohl des Kindes, nicht der Streit der Eltern.

Was ist mit dem Umgangsrecht?

Das alleinige Sorgerecht ändert nichts daran, dass das Kind in der Regel Umgang mit beiden Elternteilen haben soll. Sorgerecht und Umgangsrecht sind zu unterscheiden: Auch ohne Sorgerecht bleibt das Umgangsrecht grundsätzlich bestehen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.