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All-Inclusive nicht eingehalten – Leistungen fehlen, Geld zurück

Wer All-Inclusive bucht, darf die zugesagten Leistungen erwarten: bestimmte Getränke, Verpflegung, Restaurants, Pool und Animation. Werden wesentliche Leistungen nicht erbracht oder stark eingeschränkt, ist das ein Reisemangel – du kannst Abhilfe verlangen und den Reisepreis mindern.

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Reisemängel anzeigen & mindern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Fehlen zugesagte All-Inclusive-Leistungen oder sind sie deutlich eingeschränkt, liegt ein Reisemangel vor. Du kannst Abhilfe verlangen und den Reisepreis für die Dauer der Beeinträchtigung mindern (§ 651m BGB).
Maßgeblich ist, was konkret gebucht und beschrieben war. Kleine Abweichungen vom Prospekt sind hinzunehmen; wesentliche Lücken (geschlossene Restaurants, fehlende Getränke) nicht.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Buchung vergleichen

    Halte fest, welche Leistungen zugesagt waren (Buchung, Katalog) und welche tatsächlich fehlten.

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    2. Mangel vor Ort anzeigen

    Melde die fehlenden Leistungen sofort der Reiseleitung und verlange Abhilfe. Dokumentiere alles.

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    3. Beweise sichern

    Fotos von geschlossenen Restaurants/leeren Bars, Aushänge und Zeugen sammeln.

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    4. Minderung fordern

    Mach nach der Reise die Minderung für die fehlenden Leistungen schriftlich geltend.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Sind fehlende All-Inclusive-Leistungen ein Reisemangel?

Ja, wenn wesentliche zugesagte Leistungen nicht erbracht oder stark eingeschränkt werden – etwa geschlossene Restaurants, fehlende Getränke oder ein nicht nutzbarer Pool. Dann kannst du Abhilfe verlangen und mindern (§ 651m BGB).

Muss ich kleine Abweichungen hinnehmen?

Geringfügige Abweichungen vom Prospekt (z. B. eine andere Getränkemarke) sind in der Regel hinzunehmen. Erst wesentliche Lücken oder dauerhafte Einschränkungen begründen einen spürbaren Minderungsanspruch.

Wie setze ich die Minderung durch?

Zeige die fehlenden Leistungen sofort vor Ort an, sichere Beweise und mache nach der Reise die Minderung schriftlich beim Veranstalter geltend. Ohne Anzeige vor Ort kann der Anspruch entfallen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.