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Abstandsverstoß – zu dicht aufgefahren, was nun?

Wer zu dicht auffährt, gefährdet sich und andere und riskiert ein Bußgeld. Maßgeblich ist der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Wie hart die Folgen sind, hängt von der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Unterschreiten des Abstands ab.

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Es ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten (§ 4 StVO). Als Faustregel gilt der 'halbe Tacho' in Metern. Bei höherer Geschwindigkeit und deutlichem Unterschreiten drohen Punkte und ein Fahrverbot.
Abstandsmessungen sind fehleranfällig: Kurze Messstrecken, plötzliches Einscheren eines anderen Fahrzeugs oder Bremsmanöver können das Ergebnis verfälschen. Solche Umstände lassen sich im Einspruch geltend machen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bescheid prüfen

    Sieh nach, welche Geschwindigkeit und welcher Abstand vorgeworfen werden.

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    2. Umstände rekonstruieren

    Erinnere dich an Verkehrslage, Einscheren oder Bremsen anderer Fahrzeuge.

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    3. Messung hinterfragen

    Lass Messverfahren, Messstrecke und Auswertung prüfen.

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    4. Einspruch erwägen

    Bei plausiblen Zweifeln lege innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie groß muss der Abstand sein?

Es ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der auch bei plötzlichem Bremsen ein Anhalten erlaubt (§ 4 StVO). Als Faustregel dient der halbe Tachowert in Metern (etwa 50 Meter bei 100 km/h). Innerorts gelten andere Maßstäbe.

Ab wann gibt es Punkte oder Fahrverbot?

Das hängt von der Geschwindigkeit und dem Maß der Abstandsunterschreitung ab. Bei hoher Geschwindigkeit und deutlichem Unterschreiten sind Punkte und ein Fahrverbot vorgesehen. Die Details ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog.

Kann ich eine Abstandsmessung anfechten?

Ja. Abstandsmessungen sind anfällig für Fehler. War die Messstrecke kurz, ist ein anderes Fahrzeug eingeschert oder gab es ein Bremsmanöver, kann das die Bewertung ändern. Solche Punkte lassen sich im Einspruch innerhalb von zwei Wochen vorbringen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.