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Abfindung versteuern – die Fünftelregelung mildert die Steuer

Du bekommst eine Abfindung – aber wie viel bleibt nach Steuern übrig? Die gute Nachricht: Auf Abfindungen fallen keine Sozialabgaben an, und eine besondere Steuerregel (die Fünftelregelung) kann die Steuerlast deutlich senken.

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Eine Abfindung ist zwar lohnsteuerpflichtig, aber in der Regel sozialversicherungsfrei – es fallen also keine Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an.
Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann die Abfindung über die sogenannte Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden (§ 34 EStG). Dabei wird die Steuer so berechnet, als verteile sich die Abfindung auf fünf Jahre – das mildert den Progressionssprung. Die Vergünstigung machst du in der Regel über die Steuererklärung geltend.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Steuerpflicht einordnen

    Die Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei – das erhöht den Nettobetrag.

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    2. Fünftelregelung prüfen

    Liegt eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust vor, kommt die ermäßigte Besteuerung in Betracht.

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    3. In der Steuererklärung

    Mach die Fünftelregelung in der Einkommensteuererklärung geltend (Anlage N).

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    4. Auszahlung timen

    Der Zeitpunkt der Auszahlung kann steuerlich eine Rolle spielen – ggf. beraten lassen.

Häufige Fragen

Muss ich auf meine Abfindung Sozialabgaben zahlen?

In der Regel nicht. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist sozialversicherungsfrei – es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lohnsteuer fällt dagegen an; hier kann aber die Fünftelregelung die Belastung mildern.

Was bringt die Fünftelregelung?

Sie mildert die Steuer auf die Abfindung: Die Einkommensteuer wird so berechnet, als würde sich die Abfindung auf fünf Jahre verteilen. Dadurch fällt der Sprung in einen höheren Steuersatz (Progression) geringer aus. Die Fünftelregelung machst du in der Regel über deine Einkommensteuererklärung geltend – es lohnt sich, das im Blick zu behalten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.