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Zubehör

Bewegliche Sache im Dienst der Hauptsache.

Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dienen, ohne deren Bestandteil zu sein – etwa die Maschinen eines Betriebs. Im Zweifel erstreckt sich ein Verkauf der Hauptsache auch auf das Zubehör.

Die passenden Paragraphen

§ 97 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.