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Wucher

Ausbeutung durch auffälliges Missverhältnis.

Wucher ist ein Sonderfall der Sittenwidrigkeit: Jemand nutzt eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Schwäche aus und lässt sich Leistungen versprechen, die in auffälligem Missverhältnis stehen – etwa Wucherzinsen oder Wuchermiete. Solche Verträge sind nichtig.

Die passenden Paragraphen

§ 138 BGB

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Verwandte Begriffe

Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.