Wucher
Ausbeutung durch auffälliges Missverhältnis.
Wucher ist ein Sonderfall der Sittenwidrigkeit: Jemand nutzt eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Schwäche aus und lässt sich Leistungen versprechen, die in auffälligem Missverhältnis stehen – etwa Wucherzinsen oder Wuchermiete. Solche Verträge sind nichtig.
Die passenden Paragraphen
§ 138 BGB
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Verwandte Begriffe
Allgemeine Erklärung zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Im Einzelfall können Besonderheiten gelten – bei Unsicherheit Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.